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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 13,0 Punkte, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (Institut für ausländisches und internationales Privatrecht Abteilung 3), Veranstaltung: Seminar zum Thema: Neuerungen im IPR durch Europäisierung im Rechtsvergleich, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Transportrecht ist eine Rechtsmaterie mit ausgeprägten internationalenBezügen. Güter werden seit jeher grenzüberschreitend transportiert.1 In der EU kommthinzu, dass angesichts des Abbaus von Beschränkungen für Transportleistungen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 13,0 Punkte, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (Institut für ausländisches und internationales Privatrecht Abteilung 3), Veranstaltung: Seminar zum Thema: Neuerungen im IPR durch Europäisierung im Rechtsvergleich, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Transportrecht ist eine Rechtsmaterie mit ausgeprägten internationalenBezügen. Güter werden seit jeher grenzüberschreitend transportiert.1 In der EU kommthinzu, dass angesichts des Abbaus von Beschränkungen für Transportleistungen (vglArt 51 I, 70ff EGV) zunehmend europäische Verkehrsunternehmen auf denverschiedenen Binnenmärkten tätig werden.2Der vorliegende Beitrag befasst sich mit Transportverträgen, die einenAuslandsbezug aufweisen, und der Bestimmung des für sie maßgeblichen Rechts.Zunächst ist auf Begriffe im Transportrecht einzugehen (II.). Sodann ist wegen derhohen Dichte an internationalem Einheitstransportrecht allgemein auf die Bedeutungvon IPR in diesem Rahmen einzugehen (III.). Danach ist exemplarisch anhand desStraßentransportrechts zu untersuchen, wie weit das Einheitsrecht reicht und wo es derAnwendung von IPR noch bedarf (IV.). Für die Transportverträge, bei denen dasanzuwendende Recht mittels IPR bestimmt werden muss, ist im Anschluss diekollisionsrechtliche Behandlung unter derzeitiger Rechtslage (Art 27, 28 EGBGB)sowie künftiger Rechtslage (Art 3, 5 Rom I-VO3) darzustellen, zu vergleichen und zubewerten (V.). Der Beitrag schließt mit einer Zusammenfassung der wichtigstenErgebnisse (VI.).