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  • Format: PDF

Bachelorarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule (München), Sprache: Deutsch, Abstract: Die folgende Arbeit geht der Frage nach, welche Folgen die Neuregelung des § 2 b UStG für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer Person des öffentlichen Lebens (jPöR) hat. Der Fokus liegt dabei auf einer Untersuchung der Kommunen. Die Einführung durch den bundesdeutschen Gesetzgeber führte zu einer grundlegenden Neuordnung der…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule (München), Sprache: Deutsch, Abstract: Die folgende Arbeit geht der Frage nach, welche Folgen die Neuregelung des § 2 b UStG für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer Person des öffentlichen Lebens (jPöR) hat. Der Fokus liegt dabei auf einer Untersuchung der Kommunen. Die Einführung durch den bundesdeutschen Gesetzgeber führte zu einer grundlegenden Neuordnung der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Zuvor war die umsatzsteuerliche Behandlung der öffentlichen Hand in § 2 Absatz 3 UStG geregelt. Demgemäß hatte sich die Umsatzbesteuerung einer jPöR nach den körperschaftsteuerrechtlichen Grundsätzen gerichtet und eine Umsatzsteuerbarkeit der öffentlichen Hand kam lediglich im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) in Betracht. In der Rechtsprechung wurde diese Art der Besteuerung der jPöR vielseitig diskutiert und so stieß sie zunehmend auf Kritik. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesfinanzhof (BFH)5 haben in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass Leistungen der öffentlichen Hand, die mit denen privater Anbieter vergleichbar sind oder in direktem Wettbewerb zu Privaten erbracht werden, der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Nicht zuletzt auch deshalb, weil die vorherige nationale Regelung nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben der sog. Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) adäquat rechtlich deckungsgleich war. Die Regelung in § 2 Abs. 3 UStG alte Fassung (aF) war nach ihrem Wortlaut und in der Systematik nicht mit Art. 13 MwStSystRL vereinbar, der die Steuerpflichtigkeit bzw. Freistellung der öffentlichen Hand an andere Voraussetzungen anknüpfte. Schlussendlich reagierte der deutsche Gesetzgeber hierauf mit dem Steueränderungsgesetz 2015 (StÄndG) und hat mit der Einführung des § 2b UStG Abhilfe geschaffen und damit eine stärker am Unionsrechtorientierte Regelung eingeführt.

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