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Wissenschaftliche Studie aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Investition und Finanzierung, Note: 1,2, Deutsche Versicherungsakademie GmbH (Betriebswirtschaftslehre), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung: Am 9. Dezember 2002 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine Richtlinie über Versicherungsvermittlung (im Folgenden: Richtlinie) verabschiedet, die von den Mitgliedstaaten spätestens zum 15. Januar 2005 zu transformieren war. Durch die Richtlinie besteht für alle Mitgliedstaaten die Verpflichtung, die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung…mehr

Produktbeschreibung
Wissenschaftliche Studie aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Investition und Finanzierung, Note: 1,2, Deutsche Versicherungsakademie GmbH (Betriebswirtschaftslehre), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:
Am 9. Dezember 2002 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine Richtlinie über Versicherungsvermittlung (im Folgenden: Richtlinie) verabschiedet, die von den Mitgliedstaaten spätestens zum 15. Januar 2005 zu transformieren war.
Durch die Richtlinie besteht für alle Mitgliedstaaten die Verpflichtung, die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung einer Erlaubnispflicht zu unterziehen. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sind berufliche Anforderungen (angemessene Qualifikation, Berufshaftpflichtversicherung, geordnete Vermögensverhältnisse und guter Leumund des Vermittlers). Die Richtlinie sieht die Eintragung aller gewerblich tätigen Vermittler in einem zentralen Register vor und den Zugang zu einer außergerichtlichen Schlichtungs- und Beschwerdestelle. Weiterhin werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Vorschriften zur Berufsausübung (Kundengeldsicherung und zu Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten) des Vermittlers zu schaffen.
Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung des Vermittlermarktes und die Verbesserung des Verbraucherschutzes. Der vorliegende Aufsatz befasst sich schwerpunktmäßig mit der Umsetzung der vom Richtliniengeber vorgeschriebenen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers (Kapitel 3, Art. 12 und 13 der Richtlinie) in das deutsche Recht. Die Beleuchtung der vorgenannten Pflichten ist gerade deshalb interessant, weil es sich hierbei um elementare Bestandteile der Richtlinie handelt, die bereits mit der Ersten Etappe in Deutschland eingeführt werden. Darüber hinaus ist das Besondere an diesen Berufsausübungsregelungen, dass sie die eigentliche für den Kunden bereits im ersten Kontakt wahrnehmbare - Kerndienstleistung des Vermittlers sind, auf die der Kunde einen Rechtsanspruch hat. So erfährt er zukünftig, mit welchem Vermittlertypus er es zu tun und auf welcher Grundlage ein Versicherungsangebot entsteht. Mit der Dokumentierung erhält der Kunde (wie auch der Vermittler) eine Urkunde , die bei möglichen Rechtsstreitigkeiten als Beweismittel dienen kann.
Nicht behandelt werden hier die subjektiven Berufszugangsregelungen des Versicherungsvermittlers sowie die Informations- und Beratungspflichten des Versicherers. Der Aufsatz ist in fünf Teile untergliedert. Zunächst wird die Ausgangslage und der Werdegang der EU-Richtlinie aufgezeigt. Sodann wird der Reformbedarf des geltenden Vermittlerrechts beleuchtet. Daran schließt sich der Aufbau und Inhalt der Richtlinie an. Im eigentlichen Hauptteil geht es dann um die Umsetzung der Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten in nationales Recht. Nach einem kurzen Überblick über die Regelung der Sanktionen folgt zum Abschluss der Ausblick.
Schon lange fordert die Europäische Kommission ein einheitliches Regelungskonzept für alle Versicherungsvermittler. Zum Schutz des Verbrauchers soll nur noch derjenige Versicherungen vermitteln dürfen, der über eine qualifizierende Ausbildung verfügt. Durch einheitliche Regelungen in den Mitgliedstaaten soll zugleich auch auf dem Privatkundensektor der Binnenmarkt erreicht werden: Vermittler sollen sich in allen Ländern der Gemeinschaft niederlassen können oder dort Vermittlungsleistungen erbringen dürfen, so wie es schon die Römischen Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von 1957 vorsahen.
Anders als in allen übrigen Ländern der EU konnte und kann sich in Deutschland jeder und unabhängig von einer Qualifikation oder Ausbildung als Versicherungsvermittler bezeichnen und tätig werden. Er muss lediglich die Aufnahme seiner Tätigkeit nach
14 der GewO anzeigen. Zwar gab es schon seit 1977 eine EU-Richtlin...