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Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 2,0, Hochschule Fulda, Veranstaltung: Migrationssozialrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Jahr 2015 haben in Deutschland circa eine halbe Million Menschen Asyl beantragt. Mit Blick auf eine verstärkte Zuwanderung von Schutzberechtigten wurde 2016 eine besondere Regelung mit dem Ziel einer Steuerung der Wohnsitznahme eingeführt. Am 06.08.2016 wurde mit einem Integrationsgesetz § 12a Aufenthaltsgesetz beschlossen. Damit wurde eine Spezialnorm neben den allgemeinen Regelungen des § 12 Aufenthaltsgesetz geschaffen, die auf…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 2,0, Hochschule Fulda, Veranstaltung: Migrationssozialrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Jahr 2015 haben in Deutschland circa eine halbe Million Menschen Asyl beantragt. Mit Blick auf eine verstärkte Zuwanderung von Schutzberechtigten wurde 2016 eine besondere Regelung mit dem Ziel einer Steuerung der Wohnsitznahme eingeführt. Am 06.08.2016 wurde mit einem Integrationsgesetz § 12a Aufenthaltsgesetz beschlossen. Damit wurde eine Spezialnorm neben den allgemeinen Regelungen des § 12 Aufenthaltsgesetz geschaffen, die auf eine Wohnsitzregelung für Asylberechtigte und subsidiäre Schutzberechtige abzielt. Hintergrund für diese Spezialnorm war, dass die Zuwanderung dieser Personengruppe das Bedürfnis einer verbesserten Steuerung des Wohnsitzes bedarf um eine integrationshemmende Segregation zu vermeiden . Hinzu kommt, dass für diesen Zweck die allgemeine Regelung des § 12 Aufenthaltsgesetz nicht ausreicht. Die Regelung sollte gemäß Artikel 8 Absatz 5 Integrationsgesetz am 06.08.2019 wieder außer Kraft treten. Eine Entfristung dieser Regelung war jedoch vor Ablauf dieses Zeitpunkts bereits vorgesehen. Diese Wohnsitzregelung sieht für diese Personengruppen für einen Zeitraum von drei Jahren eine gesetzliche Verpflichtung vor, die Wohnsitznahme im Land der Erstzuweisung im Asyl- bzw. Aufnahmeverfahren vorzunehmen und orientiert sich u.a. an den europarechtlichen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs vom 01. März 2016 . Nach diesen Vorgaben ist eine solche Auflage für international Schutzberechtigte ohne integrationspolitische Begründung nicht zulässig. Häufig wird jedoch diskutiert, ob diese Auflage zur Bestimmung des Wohnsitzes mit dem EU-Recht und dem Völkerrecht vereinbar ist. Offensichtlich sind nämlich Schutzberechtigte in ihrer Freizügigkeit eingeschränkt. Auf diese Frage und was genau der § 12a Aufenthaltsgesetz regelt, werde ich im weiteren Verlauf eingehen.

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