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Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, Fachhochschule Gießen-Friedberg; Standort Gießen (Fachbereich Wirtschaft/ Gesellschaftsrecht), Veranstaltung: Diplomabschlussarbeit, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit seinem Urteil in Sachen „Inspire Art Ltd.“ vom 30.09.2003 hat der Europäische Gerichtshof zum dritten Mal innerhalb von fünf Jahren zu Gunsten der Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften nach Art. 43 und 48 EG entschieden. Im Anschluss daran ist eine lebhafte Diskussion über die Frage entstanden, ob die Rechtsform der deutschen Kapitalgesellschaft bzw. das…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, Fachhochschule Gießen-Friedberg; Standort Gießen (Fachbereich Wirtschaft/ Gesellschaftsrecht), Veranstaltung: Diplomabschlussarbeit, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit seinem Urteil in Sachen „Inspire Art Ltd.“ vom 30.09.2003 hat der Europäische Gerichtshof zum dritten Mal innerhalb von fünf Jahren zu Gunsten der Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften nach Art. 43 und 48 EG entschieden. Im Anschluss daran ist eine lebhafte Diskussion über die Frage entstanden, ob die Rechtsform der deutschen Kapitalgesellschaft bzw. das gesamte deutsche Kapitalgesellschaftsrecht kraft dieser Entscheidung überholt ist. Dem Urteil zu Folge steht nämlich fest, dass eine Kapitalgesellschaft, die in einem EU-Mitglieds¬staat wirksam gegründet wurde, in allen anderen Mitgliedstaaten als solche anzuerkennen ist, auch wenn sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz und ihre Haupttätigkeit im Aufnahmestaat hat. Demnach wird befürchtet, dass künftig mit einer wachsenden Zahl von Gesellschaften mit fremdem Gesellschaftsstatut (eines anderen EG-Mitgliedstaates) und Sitz in Deutschland zu rechnen ist. Die unternehmerische Entscheidung vor der Gründung einer Gesellschaft beschränkt sich nicht mehr auf die Wahl zwischen der deutschen GmbH und anderen möglichen Gesellschaftsformen, sondern es sind nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit auch ausländische Rechtsformen zu berücksichtigen. Ein besonderes Augenmerk fällt hierbei auf die englische private limited company (Ltd.) , deren angeblich so „einfache und kostengünstige Gründung“ sowohl in zahlreichen Kleinanzeigen als auch im Internet bereits beworben wird.