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Magisterarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Universität Wien (Wirtschaft und Recht), Sprache: Deutsch, Abstract: Bisher verhinderte die im österreichischen internationalen Gesellschaftsrecht herrschende Sitztheorie die identitätswahrende Sitzverlegung einer ausländischen Kapitalgesellschaft nach Österreich. Die Rechtssprechung des EuGH in einer Viererkette von Entscheidungen zur Niederlassungsfreiheit von Unternehmen innerhalb der EU hat dazu geführt, dass für die Gründung von Unternehmen in Österreich auch die Rechtsform der englischen private company limited by…mehr

Produktbeschreibung
Magisterarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Universität Wien (Wirtschaft und Recht), Sprache: Deutsch, Abstract: Bisher verhinderte die im österreichischen internationalen Gesellschaftsrecht herrschende Sitztheorie die identitätswahrende Sitzverlegung einer ausländischen Kapitalgesellschaft nach Österreich. Die Rechtssprechung des EuGH in einer Viererkette von Entscheidungen zur Niederlassungsfreiheit von Unternehmen innerhalb der EU hat dazu geführt, dass für die Gründung von Unternehmen in Österreich auch die Rechtsform der englischen private company limited by shares zulässig ist, selbst wenn deren Geschäftstätigkeit ausschließlich in Österreich liegt. Angesichts der Möglichkeit, die Rechtsform eines Unternehmens innerhalb Europas frei wählen zu können, sind Informationen über das Gesellschafts- und Insolvenzrecht anderer Mitgliedstaaten für Unternehmensgründer und Gläubiger von zunehmender Bedeutung. Dies gilt insbesondere für das Gesellschaftsrecht von Großbritannien, da diese Rechtsordnung für die Errichtung von Kapitalgesellschaften die geringsten Anforderungen stellt und damit aus Sicht potentieller Gründer am attraktivsten erscheint. Wie steht es nun um den Schutz der Gläubiger, wenn für Gesellschaften im Niederlassungsland die Insolvenz ansteht? Die Insolvenz einer ausländischen Kapitalgesellschaft mit Verwaltungssitz in Österreich führt zu einem Konflikt verschiedener Rechtsordnungen, da vorwiegend vertreten wird, dass trotz grundsätzlicher Geltung der Gründungstheorie, Gläubigerschutz nach dem Sitzrecht nicht vollständig ausgeschlossen ist.