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Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 14 Punkte - gut, Justus-Liebig-Universität Gießen (Institut für Kriminologie), Veranstaltung: Kriminologisches Seminar: Ausgewählte Fragen der empirischen Strafverfahrenswissenschaft, Sprache: Deutsch, Abstract: Untersuchungshaft (U-Haft) ist die auf Grund eines richterlichen Haftbefehls durchgeführte behördliche Verwahrung des Beschuldigten zur Verwirklichung eines Haftzweckes. Zweck der Haft ist nach Rechtsprechung und Literatur, die Durchsetzung des staatlichen Anspruches auf…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 14 Punkte - gut, Justus-Liebig-Universität Gießen (Institut für Kriminologie), Veranstaltung: Kriminologisches Seminar: Ausgewählte Fragen der empirischen Strafverfahrenswissenschaft, Sprache: Deutsch, Abstract: Untersuchungshaft (U-Haft) ist die auf Grund eines richterlichen Haftbefehls durchgeführte behördliche Verwahrung des Beschuldigten zur Verwirklichung eines Haftzweckes. Zweck der Haft ist nach Rechtsprechung und Literatur, die Durchsetzung des staatlichen Anspruches auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters und die Gewährleistung der sich dem Verfahren u. U. anschließenden Strafvollstreckung. Der Gesetzgeber führt in Nr. 1 Abs. 1 UVollzO aus, dass die U-Haft dem Zweck diene, durch die sichere Verwahrung des Beschuldigten die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten oder der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Demgegenüber muss aber bedacht werden, dass die volle Entziehung der persönlichen Freiheit durch Einweisung in eine U-Haftanstalt tief in das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (persönliche Freiheit) einschneidet und eine Durchbrechung der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK darstellt. Deshalb ist ein solches Sonderopfer nur unter strenger Abwägung der jeweils betroffenen Rechte zulässig und nur dann gerechtfertigt, wenn der Zweck der U-Haft die Rechte des Betroffenen im Einzelfall überwiegt. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Entstehungsgeschichte der einzelnen gesetzlich geregelten Haftgründe. Sie geht auf deren Voraussetzungen näher ein und beleuchtet diese Haftgründe kritisch. Demgegenüber stehen die apokryphen Haftgründe und deren Bedenken. Unter apokryphen Haftgründen versteht man die tatsächlichen Überlegungen, die den Richter dazu veranlasst haben, den Haftbefehl zu erlassen. Da keiner dieser Haftgründe in der StPO verankert ist, liegt keine Ermächtigungsgrundlage vor, weswegen sie gegen den Grundsatz des Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG und den des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG verstoßen, die besagen, dass die Freiheit der Person nur aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann. Daher sind apokryphe Haftgründe empirisch nicht nachweisbar. Es wird allerdings vermutet, dass die Dunkelziffer hoch ist.