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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 14 Punkte - gut, FernUniversität Hagen (Institut für juristische Weiterbildung), Veranstaltung: Wahlstation Strafrecht für Referendare, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Untersuchungshaft (nachfolgend: U-Haft) ist die auf Grund eines richterlichen Haftbefehls durchgeführte behördliche Verwahrung des Beschuldigten zur Verwirklichung eines Haftzweckes. Sie gilt als das wohl schärfste Zwangsmittel der StPO oder - wie es von Hassemer formuliert wurde - ist die U- Haft eine „Freiheitsberaubung…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 14 Punkte - gut, FernUniversität Hagen (Institut für juristische Weiterbildung), Veranstaltung: Wahlstation Strafrecht für Referendare, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Untersuchungshaft (nachfolgend: U-Haft) ist die auf Grund eines richterlichen Haftbefehls durchgeführte behördliche Verwahrung des Beschuldigten zur Verwirklichung eines Haftzweckes. Sie gilt als das wohl schärfste Zwangsmittel der StPO oder - wie es von Hassemer formuliert wurde - ist die U- Haft eine „Freiheitsberaubung gegenüber einem Unschuldigen“. Den Zweck der U- Haft beschreibt der Gesetzgeber ausdrücklich in Nr. 1 Abs. 1 UVollzO. Danach soll sie die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens gewährleisten oder der Gefahr weiterer Straftaten begegnen, indem der Beschuldigte sicher verwahrt wird. Die U-Haft ist Mittel zur Durchsetzung des staatlichen Anspruches auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters und zur Gewährleistung der sich dem Verfahren u.U. anschließenden Strafvollstreckung. Dieser Ziel- und Zwecksetzung stehen aber tiefe Einschnitte in die Rechte des Beschuldigten gegenüber. Die vollständige Entziehung der persönlichen Fortbewegungsfreiheit durch Einweisung in eine U-Haftanstalt greift erheblich in das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und stellt eine Durchbrechung der Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK dar. Daher erfordert die Anordnung der U-Haft eine strenge Einzelfallabwägung der jeweils betroffenen Rechte im Verhältnis zum erstrebten Zweck. Die Anordnung von U- Haft erfordert gem. § 112 Abs. 1 S.1 StPO das Vorliegen eines Haftgrundes. Einen solchen stellt u. a. der seit jeher umstrittene § 112 Abs. 3 StPO dar. Die nachfolgende Arbeit soll sich daher mit den Problemen des „Haftgrundes der Tatschwere“ beschäftigen, indem die historische Entwicklung dargestellt sowie rechtsdogmatische und kriminalpolitische Fragen erörtert werden, ferner eine empirisch vergleichende Kurzdarstellung aufgezeigt wird sowie letztlich alternative Lösungsansätze herausgearbeitet werden. Zunächst erfolgt eine Kurzdarstellung der Dogmatik des U-Haft Rechts, um die richtige Verortung der Problematik gewährleisten zu können.