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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Revision, Prüfungswesen, Note: 2,0, Universität Duisburg-Essen (Lehrstuhl für Wirtschaftsprüfungswesen), Sprache: Deutsch, Abstract: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Die Gültigkeit dieser Aussage ist unbestritten.“1 Der Gesetzgeber hat sich dieser Weisheit ebenfalls angenommen und mit dem § 316 I S. 1 HGB angeordnet, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 HGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen sind.2 Ist der Jahresabschluss nicht einer derartigen Prüfung…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Revision, Prüfungswesen, Note: 2,0, Universität Duisburg-Essen (Lehrstuhl für Wirtschaftsprüfungswesen), Sprache: Deutsch, Abstract: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Die Gültigkeit dieser Aussage ist unbestritten.“1 Der Gesetzgeber hat sich dieser Weisheit ebenfalls angenommen und mit dem § 316 I S. 1 HGB angeordnet, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 HGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen sind.2 Ist der Jahresabschluss nicht einer derartigen Prüfung unterzogen worden, gilt er als nicht festgestellt (§ 316 I S. 2 HGB). Das Ziel der Prüfung des Eigenkapitals im Rahmen der handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung ist es zu kontrollieren, ob eine Unternehmung bei der Erstellung ihrer Bilanz alle gesetzlichen Vorschriften sowie ergänzende Bestimmungen in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag eingehalten hat, die das Eigenkapital betreffen. Die Prüfungsaufgabe beschränkt sich jedoch nicht nur darauf, über Abweichungen des bilanzierten Eigenkapitals und den dazu gehörenden gesetzlichen Vorschriften zu berichten. Vielmehr soll der Prüfer die Unternehmensleitung auf normwidrige Wertansätze der Gliederung und der Berichterstattung hinweisen und deren Korrektur anregen, denn Änderungen können ausschließlich von der Geschäftsleitung durchgeführt werden. Erst in zweiter Linie soll der Abschlussprüfer von derartigen Abweichungen berichten, nämlich erst dann, wenn eine Korrektur nicht mehr möglich ist.3 Die Überprüfung des in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals ist also in erster Linie eine Kontrollfunktion. Weiter betrachtet stellt diese Prüfung jedoch auch eine Informations- und Beglaubigungsfunktion dar.4 Den gesetzlichen Vertretern, dem Aufsichtsrat und den Gesellschaftern der zu prüfenden Unternehmung dient der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers als Information. Die breite Öffentlichkeit (Staat, Arbeitnehmer etc.) lässt sich durch den Bestätigungsvermerk des Prüfers die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses beglaubigen. Der Umfang der Jahresabschlussprüfung ist im § 317 I S. 3 HGB geregelt. Da das Handelsgesetzbuch jedoch keine Einzelheiten über den Prüfungsablauf des Eigenkapitals beinhaltet, ist es dem Prüfer möglich, die Prüfung je nach vorliegender Situation anzupassen. [...] 1 Lück, W., Wirtschaftsprüfung und Treuhandwesen, 1991, S. 1 2 (Vgl.) Ouick, R., Risiken der Jahresabschlußprüfung, 1996, S. 1 3 (Vgl.) Leffson, U., Wirtschaftsprüfung, 1988, S. 326 4 (Vgl.) Penné, G./ Schwed/ F., Janßen, S., Bilanzprüfung, 2000, S. 3