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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Revision, Prüfungswesen, Note: 1,0, Technische Hochschule Rosenheim, Veranstaltung: Prüfungswesen, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach § 240 Abs. 1 und 2 Handelsgesetzbuch (HGB) ist jeder Kaufmann verpflichtet zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar aufzustellen. Um ein solches Verzeichnis erstellen zu können ist eine Aufnahme der Bestände notwendig. D. h. es muss eine Inventur durchgeführt werden, was sich insbesondere im Vorratsvermögen als problematisch erweist. Da die Inventur die…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Revision, Prüfungswesen, Note: 1,0, Technische Hochschule Rosenheim, Veranstaltung: Prüfungswesen, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach § 240 Abs. 1 und 2 Handelsgesetzbuch (HGB) ist jeder Kaufmann verpflichtet zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar aufzustellen. Um ein solches Verzeichnis erstellen zu können ist eine Aufnahme der Bestände notwendig. D. h. es muss eine Inventur durchgeführt werden, was sich insbesondere im Vorratsvermögen als problematisch erweist. Da die Inventur die Grundlage für den Jahresabschluss darstellt, soll eine genaue Erfassung der Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens ein zuverlässiges Mengengerüst für die Bilanz sicherstellen.