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Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Begriff Squeeze-out bedeutet übersetzt „ausdrücken“, „ausquetschen“ oder „hinausdrängen“ und beschreibt eine Situation, in der ein Mehrheitsaktionär sämtliche Anteile von Minderheitsaktionären an einer Zielgesellschaft mit oder ohne deren Zustimmung erwirbt und die Kleinaktionäre so aus der Gesellschaft hinausdrängt. Der Hauptaktionär kann durch das Squeeze-out die uneingeschränkte Kontrolle über die Zielgesellschaft…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Begriff Squeeze-out bedeutet übersetzt „ausdrücken“, „ausquetschen“ oder „hinausdrängen“ und beschreibt eine Situation, in der ein Mehrheitsaktionär sämtliche Anteile von Minderheitsaktionären an einer Zielgesellschaft mit oder ohne deren Zustimmung erwirbt und die Kleinaktionäre so aus der Gesellschaft hinausdrängt. Der Hauptaktionär kann durch das Squeeze-out die uneingeschränkte Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen. Mit dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz wurde zum 01.01.2002 erstmals eine gesetzliche Regelung zum Zwangsausschluss von Minderheitsaktionären im deutschen Recht verankert. Bis Ende 2005 wurden in Deutschland rund 250 aktienrechtliche Squeeze-out-Verfahren durchgeführt. Am 14.07.2006 ist das Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten und hat das Rechtsinstitut des übernahmerechtlichen Squeeze-out im deutschen Recht eingeführt. Somit bestehen nun zwei unterschiedliche Regelungen des Minderheitenausschlusses nebeneinander, die sehr verschiedene Voraussetzungen und Verfahren aufweisen. Beiden gemeinsam ist, dass den Minderheitsaktionären als Ausgleich für den zwangsweisen Verlust ihrer Aktionärsstellung eine angemessene Abfindung gewährt werden muss. Die aktienrechtlichen Vorschriften verlangen eine Barabfindung. Die übernahmerechtlichen Regelungen erlauben grundsätzlich auch andere Formen der Abfindung, eine Geldleistung muss aber stets alternativ angeboten werden. Während das Aktiengesetz keine präzise Definition von „Angemessenheit“ liefert, beinhalten die neuen Vorschriften im WpÜG eine unwiderlegbare Vermutung einer „angemessenen“ Abfindung. In beiden Fällen muss der Hauptaktionär die Höhe der Abfindung so bemessen, dass ein für beide Seiten akzeptabler Interessenausgleich gefunden wird. Eine Methode zur Abfindungsbemessung wird ihm dabei von keiner der gesetzlichen Regelungen zu den beiden Squeeze-out-Verfahren vorgegeben. In Lehre und Praxis wurde eine Reihe von Bewertungsmethoden entwickelt, die verschiedene Komponenten und Prämissen enthalten und bei deren Anwendung ein hohes Maß an Prognosen und Annahmen erforderlich ist. Dabei besteht teilweise Uneinigkeit zwischen den Ansichten der Unternehmensbewertungstheorie, der Bewertungspraxis des Berufstands der Wirtschaftprüfer und den von der Wirtschaft gebrauchten Bewertungsmethoden.