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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 18 Punkte, Humboldt-Universität zu Berlin (Jur. Fakultät), Veranstaltung: Rechtsvergleichendes Unternehmensrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 4.11.2002 hat die High Level Group of Company Law Experts in dem sog. WinterBericht und ihr folgend die Europäische Kommission als Ziel die Herstellung eines effizienten und kompetitiven Marktes sowie die Stärkung der Aktionärs-, Anleger- und Gläubigerrechte benannt. Diese Zielsetzung ist nicht so umfassend wie…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 18 Punkte, Humboldt-Universität zu Berlin (Jur. Fakultät), Veranstaltung: Rechtsvergleichendes Unternehmensrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 4.11.2002 hat die High Level Group of Company Law Experts in dem sog. WinterBericht und ihr folgend die Europäische Kommission als Ziel die Herstellung eines effizienten und kompetitiven Marktes sowie die Stärkung der Aktionärs-, Anleger- und Gläubigerrechte benannt. Diese Zielsetzung ist nicht so umfassend wie diejenige der Schaffung rechtlicher und tatsächlicher Verhältnisse eines einheitlichen Marktes, des Binnenmarktes, wie in einem einheitlichen Staatsgebiet. Vielmehr gehen High Level Group und Kommission mittlerweile davon aus, dass eine Vollharmonisierung nicht notwendig sei, sondern dass bestimmte Einzelprobleme der Harmonisierung bzw. der Mindeststandardisierung bedürfen. In jüngster Zeit ist in diesem Zusammenhang der EuGH aktiv geworden. Mit seiner Entscheidung in der Sache Inspire Art Ltd setzte der EuGH seine neuere Rechtsprechung (Centros, Überseering) zu den gemeinschaftsrechtlichen Grenzen der Anwendung inländischen Gesellschaftsrechts auf Gesellschaften aus anderen Mitgliedsstaaten fort. Diese neuere Rechtsprechung ist im Kontext mit der bestehenden Vielzahl an europäischen Gesellschaftsrechten zu sehen, die überwunden werden soll. So ist sie auch als Kritik an dem langsamen Tempo der gemeinschaftlichen Harmonisierung zu verstehen, was der EuGH in dem Überseering-Urteil deutlich aussprach: "[Es] kann kein Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der vollen Wirksamkeit dieser Artikel [über die Niederlassungsfreiheit] daraus hergeleitet werden, dass bis heute keine Übereinkunft über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften auf der Grundlage des Art. 293 EGV geschlossen worden ist." Der EuGH übernimmt eine Rolle des Antreibers der europäischen Gesellschaftsrechtsangleichung, indem er durch die Konzentration der Harmonisierung auf bestimmte Problembereiche unter Berufung auf die Niederlassungsfreiheit erheblichen Druck auf die nationalen Gesetzgeber der Mitgliedstaaten ausübt. Das case law des EuGH bestimmt mittlerweile das europäische Gesellschaftsrecht wesentlich mit.

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