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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,0, Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung (Institut für Handels- Gesellschafts- und Kartellrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Die EuGH-Urteile Inspire Art 1 und Überseering 2 bilden den bisherigen Schlusspunkt in einer Reihe von Entscheidungen, die der EuGH in den letzten knapp 20 Jahren zum europäischen Gesellschaftsrecht getroffen hat. Während die Entscheidung Daily Mail 3 mehrheitlich noch als Billigung des Vorranges…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,0, Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung (Institut für Handels- Gesellschafts- und Kartellrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Die EuGH-Urteile Inspire Art 1 und Überseering 2 bilden den bisherigen Schlusspunkt in einer Reihe von Entscheidungen, die der EuGH in den letzten knapp 20 Jahren zum europäischen Gesellschaftsrecht getroffen hat. Während die Entscheidung Daily Mail 3 mehrheitlich noch als Billigung des Vorranges der Sitztheorie gegenüber der durch die Art. 43, 48 EGV statuierten Niederlassungsfreiheit angesehen wurde, brachte die Rechtssache Centros 4 einen Paradigmenwechsel. Diese grundlegende Neuausrichtung des EuGH wurde jedoch von vielen zunächst verkannt. Unterschiede im Hinblick auf Sachverhalt und Rechtsfragen wurden entweder unzutreffend oder überhaupt nicht wahrgenommen, zahlreiche - z.T. ideologisch eingefärbte -Fehlinterpretationen waren die Folge. Die Verfechter der Sitztheorie taten sich anfangs sehr schwer und waren auch nicht Willens dem durch Centros verursachten Kurswechsel zu folgen. Selbst nach den eindeutig richtungweisenden Entscheidungen Überseering und Inspire Art wurde - teilweise von namhaften Stimmen - weiterhin der Versuch unternommen, die Sitztheorie oder besser das, was von ihr übrig war, aus der Schusslinie zu bringen 5 . Von beiden Seiten wird die Diskussion dabei mit einem Engagement geführt, als ginge es um (das eigene) Menschenleben. Derart kontrovers waren und sind die vertretenen Standpunkte, dass mitunter angezweifelt wurde, ob die Autoren "ein- und dasselbe Urteil besprachen" 6 . Auf den ersten Blick und für juristische Verhältnisse ein eher ungewöhnlicher Vorgang. Macht man sich den Hintergrund bewusst, wird vieles klarer. Neben der Richtigkeit der persönlichen Meinung geht es doch im Ergebnis um nicht weniger als den Fortbestand jahrzehntelang und gegen heftigen Widerstand erkämpfter Arbeitnehmerrechte (Stichwort: Mitbestimmung), die Zukunft des deutschen Gesellschaftsrechts an sich (Stichwort: Konkurrenz der europäischen Rechtssysteme) und um den Schutz von Gläubigern und Konsumenten vor rechtsmissbräuchlich agierenden Gesellschaften [...]

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