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Skript aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Recht, Note: keine, Christian-Albrechts-Universität Kiel (FB Wirtschaft), Veranstaltung: Recht der Vermögenssicherung, Sprache: Deutsch, Abstract: Insolvenzrecht 1.Fälle Fall Kran (faktischer Konzern) GmbH 1 GmbH 2 GmbH 3 unsichere Verträgenur sichere Aufträgeunsichere Verträge Der Unternehmensführer hat mehrere Unternehmen und ist bei allen Geschäftsführer. GmbH2 bekommt alle guten Aufträge, die anderen bekommen die Unsicheren. GmbH 3 geht insolvent: der Insolvenzverwalter verklagt GmbH 2. Dies ist erfolgreich, da ein faktischer Konzern vorlegt:…mehr

Produktbeschreibung
Skript aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Recht, Note: keine, Christian-Albrechts-Universität Kiel (FB Wirtschaft), Veranstaltung: Recht der Vermögenssicherung, Sprache: Deutsch, Abstract: Insolvenzrecht 1.Fälle Fall Kran (faktischer Konzern) GmbH 1 GmbH 2 GmbH 3 unsichere Verträgenur sichere Aufträgeunsichere Verträge Der Unternehmensführer hat mehrere Unternehmen und ist bei allen Geschäftsführer. GmbH2 bekommt alle guten Aufträge, die anderen bekommen die Unsicheren. GmbH 3 geht insolvent: der Insolvenzverwalter verklagt GmbH 2. Dies ist erfolgreich, da ein faktischer Konzern vorlegt: insbesondere da es keine unterschiedlichen Geschäftsführer gibt = faktischer Konzern. Beispielfälle für Probleme von Insolvenzgläubigern •kapitalersetzendes Darlehen: Befriedigung von kapitalersetzenden Darlehen: Geldkredite von Gesellschaftern zurückgezahlt innerhalb des letzten Jahres gehen zurück, werthaltige Sicherheiten der letzten 10 Jahre werden hinfällig •unentgeltliche Leistungen: innerhalb der letzten 4 Jahre aufgetretene gemischte Schenkungen gehen zurück •Vorsätzliche Benachteiligung: innerhalb von 10 Jahren günstig abgegebene Wertpapiere bei Nachweis der fehlenden Gegenleistung •Befriedigung trotz Zahlungsunfähigkeit: innerhalb der letzten 3 Monate Zahlung aus Barvermögen trotz Zahlungsunfähigkeit: geht zurück (bei nahestehenden Geschäftsbeziehungen) •Unberechtigte Sicherung: nachträgliche Sicherung von Forderungen max. 3 Monate vorher ohne Verpflichtung bei mangelnder Gutgläubigkeit des Gläubigers; auch im letzten Monat bei Erstreckung der Grundschuld auf alte Forderungen ist unwirksam [...]