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Examensarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16, Universität Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Jugendstrafrecht existiert abweichend vom allgemeinen Strafrecht das Institut der Vorbewährung, welches gemäß §§ 61, 61a und b JGG die nachträgliche Entscheidung über Aussetzung der Vollstreckung einer verhängten Jugendstrafe zur Bewährung durch Beschluss zulässt. Voraussetzung für einen solchen Vorbehalt der Entscheidung ist, dass zum einen keine günstige Legalprognose zum Urteilszeitpunkt vorliegt, aber bestimmte Umstände oder Ansätze in der Lebensführung des…mehr

Produktbeschreibung
Examensarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16, Universität Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Jugendstrafrecht existiert abweichend vom allgemeinen Strafrecht das Institut der Vorbewährung, welches gemäß §§ 61, 61a und b JGG die nachträgliche Entscheidung über Aussetzung der Vollstreckung einer verhängten Jugendstrafe zur Bewährung durch Beschluss zulässt. Voraussetzung für einen solchen Vorbehalt der Entscheidung ist, dass zum einen keine günstige Legalprognose zum Urteilszeitpunkt vorliegt, aber bestimmte Umstände oder Ansätze in der Lebensführung des Jugendlichen in absehbarer Zeit zu einer solchen Prognose führen können, § 61 I JGG. Zum anderen ist der Aufschub möglich, wenn eine solche Prognose zwar eventuell schon zum Urteilszeitpunkt gerechtfertigt wäre, jedoch zunächst weitere Ermittlungen notwendig macht, § 61 II JGG. In den letzten Jahren gab es kontroverse Entscheidungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zu der Frage, wie der Prüfungsmaßstab der Prognose bei der Aussetzungsentscheidung nach Ablauf der Vorbewährungszeit gemäß §§ 61, 61a JGG auszusehen hat, die zum Teil auf große Kritik in der Literatur gestoßen sind. Diese Arbeit beschäftigt sich u.a. mit dem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 18.12.2015, in dem der Senat maßgeblich zu entscheiden hatte, wie eine solche Prüfung zu erfolgen hat. Hierbei werden in dieser Arbeit die maßgeblichen Entscheidungsgründe im Hinblick darauf analysiert, ob diese im Einklang mit dem gesetzgeberischen Ziel der §§ 61ff. JGG stehen und jugendstrafrechtsdogmatischen und jugendkriminologischen Erkenntnissen gerecht werden.

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