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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 12,00, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Kriminologisches Institut), Sprache: Deutsch, Abstract: Mit Einführung des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten im Jahr 2012 hat sich der Gesetzgeber für eine härtere Gangart gegenüber jugendlichen Intensivtätern entschieden. Die bereits im Vorfeld hochumstrittene Aufnahme des sogenannten Warnschussarrests in das Jugendgerichtsgesetz sorgte vor allem in der Sozialpolitik für Unmut. Kurzer Freiheitsentzug sei…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 12,00, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Kriminologisches Institut), Sprache: Deutsch, Abstract: Mit Einführung des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten im Jahr 2012 hat sich der Gesetzgeber für eine härtere Gangart gegenüber jugendlichen Intensivtätern entschieden. Die bereits im Vorfeld hochumstrittene Aufnahme des sogenannten Warnschussarrests in das Jugendgerichtsgesetz sorgte vor allem in der Sozialpolitik für Unmut. Kurzer Freiheitsentzug sei kaum geeignet, um den Jugendlichen mit erzieherischen Mitteln den Weg in eine straffreie Zukunft zu ebnen. Das Für und Wider dieser neuen Sanktionsform ist Gegenstand der vorliegenden Arbeit und soll insbesondere deren Nutzen kritisch hinterfragen. Kritiker halten den Warnschussarrest für einen "kriminalpolitischen Irrweg" . Es fragt sich daher, ob die neue Sanktion eine geeignete Maßnahme ist, um Jugendkriminalität zu begegnen und die betroffenen Jugendlichen zu einer straffreien Lebensführung zu bewegen. Die vorliegende Arbeit soll sich deshalb kritisch mit der Einführung des Warnschussarrestes auseinandersetzen und dessen Notwendigkeit im Lichte des JGG überprüfen. Der Begriff des Warnschussarrestes umfasst die Kombination von Jugendarrest mit einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe in drei denkbaren Varianten. In der Sache geht es um die Verbindung von Jugendarrest mit Jugendstrafe, deren Vollstreckung nach § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt wird. Hinzu kommen die Kombination aus Jugendarrest und Jugendstrafe für die Fälle einer Aussetzung der Verhängung nach § 27 JGG und den Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung nach § 57 I S.1 Var. 2 JGG. Hinsichtlich der Arrestform kommen die in § 16 I JGG aufgeführten Möglichkeiten des Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrestes in Betracht. Die genannten Konstellationen wurden auch unter dem Begriff "Einstiegsarrest" diskutiert. Allerdings geschah dies nicht immer einheitlich, sodass ursprünglich die Kombination aus Jugendarrest mit der ausgesetzten Verhängung der Jugendstrafe vorwiegend als Einstiegsarrest beschrieben wurde , zum Teil jedoch auch die Verbindung mit bedingter Jugendstrafe nach § 21 JGG gemeint war . Mittlerweile wird der Begriff synonym zum Warnschussarrest verwendet und nur noch selten gebraucht.

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