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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 8, Georg-August-Universität Göttingen (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Seminar im Erb-/Familien- und Zivilprozeßrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Schreib- und sprechunfähige Personen konnten bis zum 19.01.1999 nicht wirksam testieren, weil sie die aus den §§ 2232 , 2233 BGB und dem § 31 S. 1 BeurkG resultierenden einfachgesetzlichen Formvor-schriften nicht erfüllen konnten, was zur Form-nichtigkeit der Testamente führte. Dieser generelle Ausschluß von Schreib- und Sprechunfähigen von der…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 8, Georg-August-Universität Göttingen (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Seminar im Erb-/Familien- und Zivilprozeßrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Schreib- und sprechunfähige Personen konnten bis zum 19.01.1999 nicht wirksam testieren, weil sie die aus den §§ 2232 , 2233 BGB und dem § 31 S. 1 BeurkG resultierenden einfachgesetzlichen Formvor-schriften nicht erfüllen konnten, was zur Form-nichtigkeit der Testamente führte. Dieser generelle Ausschluß von Schreib- und Sprechunfähigen von der Testiermöglichkeit wurde mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19.01.1999 als Grundrechtsverstoß gewertet, für verfassungswidrig erklärt und eine Testiermöglichkeit für schreib- und schreibunfähige Stumme eröffnet.