Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Veranstaltung: Seminar: Das BilMoG- ErfolgreicheHarmonisierung von Handelsrecht, Steuerrecht und IFRS?, Sprache: Deutsch, Abstract: „Das HGB wird nicht mehr dasselbe sein!“ Mit diesen Worten lässt sich eine der wohl größten Reformen des deutschen Bilanzrechts beschreiben. Am 8.11.2007 hat das Bundesministerium der Justiz den erwarteten Referentenentwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) veröffentlicht. Der Gesetzgeber verfolgt mit diesem Entwurf das Ziel, das Handelsgesetzbuch zu modernisieren und somit den Unternehmen im Vergleich zu den internationalen Rechnungslegungsstandards eine gleichwertige, aber weniger komplexe und kostengünstigere Alternative zu bieten. Eine wesentliche geplante Änderung stellt die Abschaffung des Prinzips des entgeltlichen Erwerbs, welches in § 248 Abs. 2 HGB3 kodifiziert ist, dar. Folglich möchte der Gesetzgeber Entwicklungskosten aktiviert wissen, was keine Neuerung im internationalen Kontext darstellt, da in IAS 38 die Aktivierung von Entwicklungskosten bereits vorgeschrieben ist. So soll durch diese Änderung der zunehmenden Bedeutung von immateriellen Vermögensgegenständen Rechnung getragen werden, was eine Stärkung der Informationsfunktion des Jahresabschlusses bewirken soll, wobei an der Zahlungsbemessungsfunktion festgehalten werden soll. An dieser ambitionierten dualistischen Zielsetzung gilt es den Gesetzgeber zu messen. Als erstes stellt sich die Frage, ob den Adressaten durch die Abschaffung des Aktivierungsverbots ein Mehr an Informationen bereitgestellt wird. Es ist auch zu hinterfragen, ob dem Bilanzierenden ein subjektiver Ermessensspielraum ermöglicht wird und dadurch zu einer Entobjektivierung der Jahresabschlussinformationen führt. Eine der zentralen Zielsetzungen an denen sich der Gesetzgeber messen lassen muss, ist die Frage, in wieweit diese geplante Neuregelung mit den elementaren Funktionen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses harmonisiert, insbesondere mit der durch die Ausschüttungsstatik geprägten objektivierten und vorsichtigen Ermittlung eines ausschüttungsfähigen Gewinns.