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Wer einem anderen etwas zuwendet, verbindet damit in der Regel bestimmte Erwartungen. Erfüllen sich diese Erwartungen nicht, kann der Zuwendende ein Interesse daran haben, seine Zuwendung rückabzuwickeln, d. h. das Objekt seiner Zuwendung zurückzuerhalten. Unter welchen Voraussetzungen und wie diesem Restitutionsinteresse Rechnung zu tragen ist, ist einer der zentralen Regelungsgegenstände des BGB. Freilich sieht das BGB verschiedene Rückabwicklungsinstitute vor, deren Anwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, was oft unbefriedigend erscheint.
Literatur und Rechtsprechung
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Produktbeschreibung
Wer einem anderen etwas zuwendet, verbindet damit in der Regel bestimmte Erwartungen. Erfüllen sich diese Erwartungen nicht, kann der Zuwendende ein Interesse daran haben, seine Zuwendung rückabzuwickeln, d. h. das Objekt seiner Zuwendung zurückzuerhalten. Unter welchen Voraussetzungen und wie diesem Restitutionsinteresse Rechnung zu tragen ist, ist einer der zentralen Regelungsgegenstände des BGB. Freilich sieht das BGB verschiedene Rückabwicklungsinstitute vor, deren Anwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, was oft unbefriedigend erscheint.

Literatur und Rechtsprechung setzen sich vor allem mit konkreten Einzelproblemen auseinander, die sich im Zusammenhang mit isolierten Zuwendungen und deren Rückabwicklung ergeben. Die systematische Gesamterfassung der Rückabwicklungsproblematik kann so nicht bewältigt werden. Die hier vorgelegte Arbeit entwickelt demgegenüber übergreifend ein theoretisches Gesamtsystem, das für die unterschiedlichen rechtlichen Instrumente zur Rückabwicklung von Zuwendungen gleichermaßen Geltung beansprucht und deren einheitliche und widerspruchsfreie Bewertung ermöglicht.

Die praktische Bedeutung der gefundenen Ergebnisse wird dokumentiert, indem die in Literatur und Rechtsprechung bis heute besonders umstrittenen Rechtsinstitute "Synallagma" und "Leistungskondiktion" als Rückabwicklungsinstrumente in das erarbeitete System eingeordnet werden. Dabei zeigt sich, daß die neu gewonnene dogmatische Perspektive eine überzeugende Lösung vieler Einzelprobleme ermöglicht. Als Beispiele seien nur die Einordnung des Ringtauschs, die einheitliche Begründung des Anspruchs aus Minderung, der Anwendungsbereich des 818 Abs. 3 BGB und die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Mehrpersonenverhältnissen genannt.