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Die Untersuchung des Begriffs des immateriellen Schadens hat uns zu dem Schluss geführt, dass es sich um die Verletzung eines nicht vermögensrechtlichen Anspruchs handelt, der nicht in Geld bewertet werden kann. Wie jeder andere Schaden muss jedoch auch der moralische Schaden bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um entschädigt zu werden: Er muss insbesondere sicher, konkret und unmittelbar sein und in der Verletzung eines berechtigten Interesses bestehen. Wir haben an dieser Stelle auf den grundlegenden Unterschied zwischen geschriebenem Recht und Gewohnheitsrecht hingewiesen. Während das…mehr

Produktbeschreibung
Die Untersuchung des Begriffs des immateriellen Schadens hat uns zu dem Schluss geführt, dass es sich um die Verletzung eines nicht vermögensrechtlichen Anspruchs handelt, der nicht in Geld bewertet werden kann. Wie jeder andere Schaden muss jedoch auch der moralische Schaden bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um entschädigt zu werden: Er muss insbesondere sicher, konkret und unmittelbar sein und in der Verletzung eines berechtigten Interesses bestehen. Wir haben an dieser Stelle auf den grundlegenden Unterschied zwischen geschriebenem Recht und Gewohnheitsrecht hingewiesen. Während das geschriebene Recht die Zahl der ersetzbaren Schäden begrenzt, kennt das Gewohnheitsrecht viele spezifische schädigende Handlungen. Darüber hinaus verlangt Artikel 258 unseres Zivilgesetzbuches einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verschulden, um eine Haftungsklage einzuleiten, während das Gewohnheitsrecht diese Bedingung ignoriert. Diese Originalität erklärt sich durch den Platz,den der Begriff des Verschuldens in diesem Gesetz einnimmt. Unser geschriebenes Recht ist nämlich im Wesentlichen repressiv; es befasst sich mehr mit dem unrechtmäßigen Verhalten des Verursachers des Schadens, während das Gewohnheitsrecht mehr auf das Schicksal des Opfers ausgerichtet ist. Dieses Gesetz zielt nicht darauf ab, den Ursprung des Schadens zu ermitteln, sondern beschränkt sich darauf, ihn festzustellen.
Autorenporträt
Maître Sylvestre NGAMI BASHIGE, abogado del Colegio de Abogados de Kongo Central y defensor de los derechos humanos.