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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, Fachhochschule Hof, Sprache: Deutsch, Abstract: Jede vierte Hotelbuchung findet derzeit über Hotelbuchungsportale statt. Die Buchungen erfolgen zumeist auf einem der marktbeherrschenden Hotelportale: HRS, Booking oder Expedia. Diese Unternehmen generieren kumuliert 90 Prozent der Marktanteile auf dem Hotelportalmarkt und verwenden/verwendeten alle Bestpreisklauseln in ihren Verträgen. Ziel der Arbeit ist deshalb die kartellrechtliche Beurteilung…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, Fachhochschule Hof, Sprache: Deutsch, Abstract: Jede vierte Hotelbuchung findet derzeit über Hotelbuchungsportale statt. Die Buchungen erfolgen zumeist auf einem der marktbeherrschenden Hotelportale: HRS, Booking oder Expedia. Diese Unternehmen generieren kumuliert 90 Prozent der Marktanteile auf dem Hotelportalmarkt und verwenden/verwendeten alle Bestpreisklauseln in ihren Verträgen. Ziel der Arbeit ist deshalb die kartellrechtliche Beurteilung derartiger Klauseln im Fall HRS sowie die Vertragsgestaltung im Falle eines Kartellrechtsverstoßes. Die Bewertung erfolgt anhand der Darstellung des Bundeskartellamtsbeschlusses und der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Den Entscheidungen sind die Grundlagen von Vertragsschlüssen im Internet sowie wichtige Begriffserklärungen vorangestellt. In Folge dessen hat jeder Leser mit kartellrechtlichen Grundwissen, die Möglichkeit die kartellrechtliche Beurteilung nachvollziehen zu können. Aus Sicht des BKartA stellen die verwendeten Bestpreisklauseln eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dar und begründen damit eine Abstellungsverfügung. Diese Entscheidung wird anhand zentraler Prüfungspunkte ausführlich dargestellt. Weiterhin erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf, dass die Klage der HRS bezüglich des Beschlusses zurückwies und die Abstellungsverpflichtung ebenfalls für rechtmäßig erachtet. Wesentlich ist jedoch die Frage, welche vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten der HRS aber auch anderen Unternehmen bleiben, um nicht gegen die Abstellungsverfügung durch das Bundeskartellamt zu verstoßen bzw. ein kartellrechtliches Verfahren zu vermeiden. Dennoch besteht weiterhin die Absicht die eigene Marktposition durch die besten Preise und Konditionen zu stärken.