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Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Investition und Finanzierung, Note: 1,3, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg (Wirtschafts- und Organisationswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung: Die Steuern werden durch Steuerbescheid festgesetzt. 155 AO 1977 macht somit deutlich, dass im Bereich des Steuerrechts Verhandlungen nicht möglich sind. Oder vielleicht doch ? Wäre es nicht eigentlich notwendig, dass in bestimmten Fällen zumindest nicht nur eine richtige Besteuerung besteht? Diese Fragen gingen dem Verfasser der…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Investition und Finanzierung, Note: 1,3, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg (Wirtschafts- und Organisationswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Steuern werden durch Steuerbescheid festgesetzt.
155 AO 1977 macht somit deutlich, dass im Bereich des Steuerrechts Verhandlungen nicht möglich sind. Oder vielleicht doch ? Wäre es nicht eigentlich notwendig, dass in bestimmten Fällen zumindest nicht nur eine richtige Besteuerung besteht?
Diese Fragen gingen dem Verfasser der vorliegenden Arbeit durch den Kopf, als im Herbst des Jahres 2003 ein Artikel in der neuen Ausgabe der NWB den Titel Mediation im Steuerrecht trug. In der Mikroökonomie ist es unumstritten, dass jedes Individuum nach Nutzenmaximierung strebt. Allerdings kann eine solche Nutzenmaximierung im Steuerrecht nicht zulässig sein. Schließlich werden über das Steueraufkommen sämtliche Aufgaben des Bundes bestritten.
Auf Grundlage dieser Überlegungen begann das Interesse für die Möglichkeit des Steuerhandels zu wachsen. Dieser Fragestellung ist ebenfalls die vorliegende Arbeit gewidmet. Ziel der Untersuchung soll es sein, die bestehenden Möglichkeiten konsensualen Handelns darzustellen und Schwierigkeiten in der Anwendung dieser aufzuzeigen. Dabei sollen auch Überlegungen mit einfliessen, ob vielleicht das in der Rechtslandschaft für Aufsehen sorgende Phänomen der Mediation tatsächlich für ein mehr an Rechtssicherheit oder gar für ein mehr in der Brieftasche, durch ein weniger an Steuern sorgen kann.
Gang der Untersuchung:
Nach Durchsicht der einschlägigen Literatur wurde offenbar, dass bereits durch die Rechtsprechung verschiedenen Rechtsinstitute geschaffen wurden, die sich mit dem Themenkomplex Verhandlung beschäftigen.
Dieses ist zunächst jenes der tatsächlichen Verständigung. In diesem Zusammenhang wird zuerst ein Rechtsprechungsrückblick gegeben, um die Wurzeln dieses Rechtsinstitutes aufzudecken. Im folgenden wird der Frage nachgegangen, die die entscheidende in diesem Zusammenhang darstellt. Nämlich die Frage, ob vor dem Hintergrund der geforderten Gleichmäßigkeit der Besteuerung überhaupt ein Verständigung oder ähnliches Bestand haben kann. Bevor auf die Voraussetzungen der tatsächlichen Verständigung eingegangen wird, erscheint es notwendig, sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob es sich bei der tatsächlichen Verständigung um eine Art des öffentlich-rechtlichen Vertrages handelt oder aber um ein Rechtsgeschäft mit Bindungswirkung. Aus diesem Grund wird der öffentlich-rechtliche Vertrag an dieser Stelle genauer untersucht. Dieser Untersuchung wird sich die Darstellung der Voraussetzungen und im Anschluss daran der Grenzen einer tatsächlichen Verständigung anschließen. Schließlich sollen noch die denkbaren Bindungswirkungen, namentlich die sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebende Bindungswirkung und jene aufgrund des allgemeinen Vertragstreuegrundsatzes pacta sunt servanda ergebende, untersucht werden.
Im Anschluss daran wird die Möglichkeit untersucht, von der Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft über in der Zukunft zu realisierende Sachverhalte zu erhalten. Der erste Blick gilt dabei den wesentlichen formellen, also kodifizierten Regelungen. Dieses sind zum einen die Lohnsteueranrufungsauskunft i.S.d.
42e EStG sowie die verbindliche zusage im Anschluss an eine Außenprüfung gem. der
204-207 AO 1977. In diesen beiden Fällen wird jeweils der Kontext dargestellt, in den die beiden Regelungen einzuordnen sind, im Anschluss werden Überlegungen zur jeweiligen Bindungswirkung angestellt und schließlich die die entscheidende Frage nach der praktischen Bedeutung gestellt. Im Anschluss daran ist die informelle Auskunft aufgrund des BMF Schreibens vom Dezember 2003 Untersuchungsgegenstand. Es wird dargestell...