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Unter welchen Voraussetzungen ist eine sachgrundlose Befristung zulässig, wenn zwischen den Parteien bereits in der Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis bestand? Auf knifflige Fragen dieser Art gibt die neue, 7. Auflage des Basiskommentars zum TzBfG zuverlässig Antwort. Denndie Rechtsprechung hat bei den Regelungen der Befristung inzwischen Grenzen gesetzt.Auch im Teilzeitrecht gibt es neue Rechtsprechung - insbesondere zum gesetzlichen Anspruch auf Brückenteilzeit, zu den Regelungen bei der Befristung, zur betrieblichen Mitbestimmung bei Ablehnung eines Antrags nach TzBfG.Die Autoren und…mehr

Produktbeschreibung
Unter welchen Voraussetzungen ist eine sachgrundlose Befristung zulässig, wenn zwischen den Parteien bereits in der Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis bestand? Auf knifflige Fragen dieser Art gibt die neue, 7. Auflage des Basiskommentars zum TzBfG zuverlässig Antwort. Denndie Rechtsprechung hat bei den Regelungen der Befristung inzwischen Grenzen gesetzt.Auch im Teilzeitrecht gibt es neue Rechtsprechung - insbesondere zum gesetzlichen Anspruch auf Brückenteilzeit, zu den Regelungen bei der Befristung, zur betrieblichen Mitbestimmung bei Ablehnung eines Antrags nach TzBfG.Die Autoren und Autorinnen:Joachim Holwe, Ass. jur., Maître en droit, Jurist im Wissenschaftlichen Dienst des EuGH, Luxemburg Dr. Michael Kossens, Ministerialrat in der Niedersächsischen Staatskanzlei, HannoverCornelia Pielenz, Rechtsanwältin, Gewerkschaftssekretärin im Ressort Tarif- und Beamtenpolitik; Bund, Länder und Gemeinden der ver.di Bundesverwaltung, BerlinEvelyn Räder, Ass. jur., Abteilungsleiterin Arbeitsmarktpolitik beim Bundesvorstand des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Berlin
Autorenporträt
Kossens, MichaelM.A., Ministerialrat in der Niedersächsischen Staatskanzlei, zuvor Gewerkschaftssekretär. Langjähriger Fachanwalt für Arbeitsrecht und wissenschaftlicher Referent im Deutschen Bundestag. Autor von Kommentierungen zum TzBfG, PflegeZG, SGB II und SGB IX sowie zahlreicher weiterer Veröffentlichungen im Arbeits- und Sozialrecht.