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Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 10 Punkte (vollbefriedigend), Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Veranstaltung: Seminar Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik, Sprache: Deutsch, Abstract: Die folgende Seminararbeit behandelt kritisch die Vorgehensweise der deutschen Rechtsprechung in ihrem Umgang mit NS-Unrecht aus strafrechtlicher und verfassungsrechtlicher Perspektive und analysiert ihre Entwicklung. Nach dem zweiten Weltkrieg stand die junge Bundesrepublik vor der Aufgabe der Aufarbeitung ihrer…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 10 Punkte (vollbefriedigend), Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Veranstaltung: Seminar Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik, Sprache: Deutsch, Abstract: Die folgende Seminararbeit behandelt kritisch die Vorgehensweise der deutschen Rechtsprechung in ihrem Umgang mit NS-Unrecht aus strafrechtlicher und verfassungsrechtlicher Perspektive und analysiert ihre Entwicklung. Nach dem zweiten Weltkrieg stand die junge Bundesrepublik vor der Aufgabe der Aufarbeitung ihrer Vergangenheit. Sie zeigte bereits in Ihrer Verfassung, dass sie gelernt hatte. Art. 1 GG, die Menschenwürde und Art. 20 GG, die Staatsprinzipien in Verbindung mit Art. 79 III GG, der Ewigkeitsklausel, verdeutlichen dies. Diese zentralen Verfassungsnormen sollen die Möglichkeit ausschließen, dass aus Deutschland wieder ein Unrechtsstaat werden kann. Das Grundverständnis der ¿streitbaren Demokratie¿ wurde so im Grundgesetz verankert. Wesentlicher Bestandteil dieser streitbaren Demokratie muss dabei jedoch auch sein, dass die Bundesrepublik nicht nur Unrecht in der Zukunft verhindert, sondern auch das Unrecht der Vergangenheit, welches sie und ihre Verfassung geprägt hat, aufarbeitet. Bei der Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit der Bundesrepublik ist die Aufgabe der deutschen Gerichte, die Täter der nationalsozialistischen Vergangenheit strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, von zentraler Bedeutung.