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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,5, Universität Siegen, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Innenrecht der Personenhandelsgesellschaften (im weiteren Personengesellschaften) unterliegt dem Gesetzesrecht. Lässt dieses Dispositionen zu, so sollen in den jeweiligen Fällen die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages (im weiteren GV) gelten. Dies gilt auch für die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (§§ 709 II BGB, § 119 II HGB).Eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild bewirkt eine…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,5, Universität Siegen, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Innenrecht der Personenhandelsgesellschaften (im weiteren Personengesellschaften) unterliegt dem Gesetzesrecht. Lässt dieses Dispositionen zu, so sollen in den jeweiligen Fällen die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages (im weiteren GV) gelten. Dies gilt auch für die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (§§ 709 II BGB, § 119 II HGB).Eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild bewirkt eine Verschiebung der gesetzlich angedachten Verteilung von Rechten und Pflichten. Bei der Personengesellschaft als zumeist am Wirtschaftsverkehr teilnehmender Organisation mehrerer Personen ist eine solche Verschiebung bei der Beschlussfassung individuell ausgestaltet. So soll vom Einstimmigkeitsprinzip abgewichen werden, um die Vorteile flexibler Mehrheitsentscheidungen zu erlangen. Ein Unternehmen welches sich am Markt halten will ist auf zeitnaheEntscheidungen angewiesen. Das Einstimmigkeitsprinzip birgt das Risiko der Verzögerung durch die Sperrmacht eines einzelnen Gesellschafters. Im Hinblick auf die Ausgestaltung jener Dispositionen war die Rechtsprechung immer wieder gefordert und beeinflusste durch ihre Urteile die Gestaltung von Vertragsklauseln. Geformt wurden so auch der Bestimmtheitsgrundsatz, sowie die Kernbereichslehre. Durch die Entscheidungen BGHZ 170, 283 ff., BGHZ 179, 13 ff. und NJW 2015, 859 nahm der BGH erneut Einfluss auf die Rechtslage. So erklärte er die Bedeutungslosigkeit des Bestimmtheitsgrundsatzes und der Kernbereichslehre und ersetzte diese durch neue Prüfmechanismen. Eine Analyse der damit einhergehenden Veränderung der Rechtslage durch jene Grundsatzentscheidungen wird in dieser Arbeit die Basis für die sich daraus ergebenden Empfehlungen sein. Des weiteren werden Auswirkungen auf die Kautelarpraxis dargestellt und bewertet. Somit können abschließend die bezweckten und die bewirkten Veränderungen durch den BGH nebeneinander treten.