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Das Werk ist ein Beitrag zu der Frage nach mehr Wettbewerb innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung wie auch zwischen diesen und den privaten Kassen. Im Mittelpunkt steht der Vorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht. Darf der deutsche Gesetzgeber bei der Gestaltung der nationalen sozialrechtlichen Rahmenordnung die Grundsätze des EU-Vertrages außer Acht lassen? Inwieweit bindet das europäische Recht deutsche Rechtsanwender bei der Auslegung und Durchsetzung der Normen der deutschen sozialrechtlichen Rahmenordnung?

Produktbeschreibung
Das Werk ist ein Beitrag zu der Frage nach mehr Wettbewerb innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung wie auch zwischen diesen und den privaten Kassen. Im Mittelpunkt steht der Vorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht. Darf der deutsche Gesetzgeber bei der Gestaltung der nationalen sozialrechtlichen Rahmenordnung die Grundsätze des EU-Vertrages außer Acht lassen? Inwieweit bindet das europäische Recht deutsche Rechtsanwender bei der Auslegung und Durchsetzung der Normen der deutschen sozialrechtlichen Rahmenordnung?
Autorenporträt
Hans Peter Schwintowski ist Leiter des Instituts für Energie- und Wettbewerbsrecht in der kommunalen Wirtschaft (EWeRK), Berlin und Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht und Europarecht an der juristischen Fakultät der Humboldt-Universität, Berlin.
Rezensionen

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 16.06.2008

Gesundheitsreform ade!
Juristen spießen Paragraphen und sich gegenseitig auf

Das deutsche Gesundheitssystem steckt in einer Finanzierungs- und in einer Qualitätskrise. Seine Reformierung gehörte zu den wichtigsten Aufgaben der Koalition. Was diese im Frühjahr 2007 zusammengebracht hatte, war eine Missgeburt. Sie erklärte sich aus den zu verschiedenen Grundauffassungen der beiden Lager. Das Ergebnis trägt überwiegend eine sozialdemokratische Handschrift: Die Politik setzt zukünftig die Beitragssätze fest. Der Gesundheitsfonds hobelt alles auf das gewünschte Gleichmaß. Dazu hat ein der CSU angehörendes Kabinettsmitglied, das früher Bundesgesundheitsminister gewesen war, wesentlich beigetragen. Er teilt die Substanz sozialdemokratischer Vorstellungen, hält durchgreifende Reformen für illusionär und verfolgt deshalb die Linie eines ungebremsten Populismus.

Der Titel des Gesetzes, Wettbewerbsstärkungsgesetz, lief auf eine Verhöhnung des Publikums hinaus. Zwar wurden in letzter Minute einige Vorschriften, die dem Schutz des Wettbewerbs dienen, für anwendbar erklärt. Aber das Kartellverbot gehört nicht dazu. Auch haben die Kartellbehörden, ohne deren Sachkenntnis und Tatkraft nichts geht, wie bisher keine Zuständigkeiten. Der Bundeswirtschaftsminister hatte sich eine Zustimmung seines Hauses zu dem Gesetzesvorhaben nur gegen die Zusage abhandeln lassen, es werde noch in dieser Legislaturperiode ein "Nachfolge-Rechtssetzungsverfahren" geben.

Seit April 2008 liegt ein Gesetzentwurf aus dem Gesundheitsministerium vor. Er enthält nichts von alledem. Man muss sich auf die Möglichkeit einstellen, der Wirtschaftsminister werde einmal mehr übergangen. Dann schlägt die Stunde der Notlösungen. Angesichts des Versagens von Politik rücken Juristen an die Front. Sie versuchen, gestützt auf höherrangiges Recht, Grundgesetz und europäisches Gemeinschaftsrecht, Pflöcke einzuschlagen. Private Krankenkassen und ihre Verbände haben bereits Verfassungsbeschwerde gegen zahlreiche Bestimmungen des Gesetzes eingelegt.

Die Untersuchung von Klaue/Schwintowski versteht sich als ein Beitrag zu dieser politisch-juristischen Debatte. Ihre Kernthese lautet: Wo das Gesetz vermeintlich Spielräume für Wettbewerb eröffnet, ermächtigt es die Gesetzliche Krankenversicherung dazu, die Private Krankenversicherung langsam, aber sicher zu verdrängen. Das Ziel einer Abschaffung der PKV und ihrer Überführung in ein Einheitssystem ist offen politisch nicht durchsetzbar. Man nähert sich ihm dafür umso beharrlicher in kleinen Schritten. Die Autoren belegen dies an den Sachverhalten der Wahltarife und namentlich der Zusatzversicherungen. Sie weisen nach, dass die Gesetzlichen Krankenkassen als Unternehmen handeln. Die umstrittene Rechtsprechung der Europäischen Gerichte, die Krankenkassen seien in ihrem klassischen Geschäft nicht als Unternehmen, sondern als Teil staatlicher Sozialpolitik zu verstehen, greift hier nicht ein.

Sie verfügen über eine beherrschende Stellung in diesen Marktsegmenten: 90 Prozent der Bevölkerung sind bei ihnen versichert. Sie haben privilegierten Zugang zu diesen Kunden. Sie missbrauchen ihre Marktmacht durch eine Funktionsvermischung von sozialpolitischem Auftrag und unternehmerischem Eigeninteresse und durch vielfältige Formen der Quersubventionierung. Letztlich zerstören sie eine vorhandene wettbewerbliche Struktur und ersetzen diese auf Dauer durch ihr Kollektivmonopol. Nur folgerichtig machen die Autoren zahlreiche Verstöße gegen deutsches wie europäisches Wettbewerbsrecht und gegen das Grundgesetz dingfest. Ihre sorgfältig abgeleiteten Ergebnisse überzeugen. Möge ihr ordnungsrechtlicher Trompetenstoß den verdienten Widerhall finden!

WERNHARD MÖSCHEL

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