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Staatsmacht soll in der Volksherrschaft rechtlich aufgeteilt werden unter Organen, die ihrerseits in den inzwischen schon »klassischen« Drei Gewalten zusammengefasst werden: Diese Staatsgewalten bedürfen, nach herrschender Staatslehre, alle einer demokratischen Legitimation: Zurückführbarkeit jeweils auf den »Volkswillen«, ausgeprägt in Verfassungsorganen. Dass dies aber zu einem rechtlichen Gleichgewicht derselben führen sollte, stand bisher nicht im Vordergrund. Hier ist dagegen Mittelpunkt der Betrachtungen das Gleichgewicht der Ordnungskräfte (Staat/Gesellschaft in Fakten - Normen), der…mehr

Produktbeschreibung
Staatsmacht soll in der Volksherrschaft rechtlich aufgeteilt werden unter Organen, die ihrerseits in den inzwischen schon »klassischen« Drei Gewalten zusammengefasst werden: Diese Staatsgewalten bedürfen, nach herrschender Staatslehre, alle einer demokratischen Legitimation: Zurückführbarkeit jeweils auf den »Volkswillen«, ausgeprägt in Verfassungsorganen. Dass dies aber zu einem rechtlichen Gleichgewicht derselben führen sollte, stand bisher nicht im Vordergrund. Hier ist dagegen Mittelpunkt der Betrachtungen das Gleichgewicht der Ordnungskräfte (Staat/Gesellschaft in Fakten - Normen), der Verfassungsbereiche (Grundrechte - Staatsorganisation), der Ordnungsmittel (Freiheit - Zwang), innerhalb jeder der Drei Gewalten (Gesetz - Vollzug - Rechtsprechung).

Das Staatsrecht soll hier also nicht gesehen werden als eine Norm - Technik, die zu ganz unterschiedlichen Zuständen der Machtverteilung führen kann: zu Parlaments- oder Regierungsvormacht. Die Gewalten der Demokratie sollen vielmehr untereinander, wie jeweils auch in sich, als gleichgewichtig strukturiert erfasst werden: insgesamt also Staat im Gleichgewicht.