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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich VWL - Sonstiges, , Sprache: Deutsch, Abstract: Eines der Probleme der Unternehmensbewertung besteht darin, dass schon geringe Abweichungen in den Annahmen zum Wachstum oder den Margen zu einem höheren oder niedrigeren Unternehmenswert führen. Kleinste Veränderungen des Kalkulationszinsfußes haben einen asymmetrischen Einfluss auf den Unternehmenswert. Als Folge einer Fehlbewertung des Kalkulationszinsfußes führt dies zu einem Vermögenstransfer von einer Partei zu einer anderen. Während die eine Seite der Beteiligten von der Fehlbewertung…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich VWL - Sonstiges, , Sprache: Deutsch, Abstract: Eines der Probleme der Unternehmensbewertung besteht darin, dass schon geringe Abweichungen in den Annahmen zum Wachstum oder den Margen zu einem höheren oder niedrigeren Unternehmenswert führen. Kleinste Veränderungen des Kalkulationszinsfußes haben einen asymmetrischen Einfluss auf den Unternehmenswert. Als Folge einer Fehlbewertung des Kalkulationszinsfußes führt dies zu einem Vermögenstransfer von einer Partei zu einer anderen. Während die eine Seite der Beteiligten von der Fehlbewertung profitiert, nimmt die andere Partei einen finanziellen Schaden. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber mit dieser Problematik vertraut ist, sind die gesetzlichen Grundlagen bei der Wertermittlung in den genannten Fällen trotzdem ungenau, da keine gesetzlichen Anforderungen an die wissenschaftlichen Erkenntnisse bei der Wahl der Bewertungsverfahren vorliegen. Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt aufgrund des hohen Einflusses des Kapitalisierungszinssatzes auf den Unternehmenswert auf der Ermittlung, den Methoden und dem Spielraum zu der Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes.Ziel dieser Arbeit ist es, dem Leser einen Einblick in die Bewertung nach dem Ertragswertverfahren gemäß IDW S 1 i.d.F 2008 zu geben und anhand des Kapitalisierungszinssatzes aufzuzeigen, dass der Unternehmenswert von verschiedenen Faktoren abhängt und bei der Definition durchaus Spielraum besteht. Hieraus ergibt sich ein Widerspruch zum Anspruch, das Abfindungszahlungen bei Strukturmaßnahmen durch einen objektiven Unternehmenswert festzulegen sind.