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Ist im Einzelfall eine komplexe Bewertung für die Gesetzeskonkretisierung erforderlich, insbesondere von außerrechtlichen Standards, so wird mit jener Bewertung grundsätzlich eine besonders fachqualifizierte Stelle betraut. Im Bereich der medizinischen Forschung sind dies jene Kollegialorgane, die mit dem Begriff Ethik-Kommissionen unscharf in Bezug genommen werden. Ihnen obliegt es, den vom Gesetzgeber nur teilweise vorgezeichneten Spagat zwischen Innovation und Rechtsgüterschutz im Einzelfall zu bewerten oder zu entscheiden. Diese Risikoverwaltungstätigkeit im Geflecht von zahlreichen…mehr

Produktbeschreibung
Ist im Einzelfall eine komplexe Bewertung für die Gesetzeskonkretisierung erforderlich, insbesondere von außerrechtlichen Standards, so wird mit jener Bewertung grundsätzlich eine besonders fachqualifizierte Stelle betraut. Im Bereich der medizinischen Forschung sind dies jene Kollegialorgane, die mit dem Begriff Ethik-Kommissionen unscharf in Bezug genommen werden. Ihnen obliegt es, den vom Gesetzgeber nur teilweise vorgezeichneten Spagat zwischen Innovation und Rechtsgüterschutz im Einzelfall zu bewerten oder zu entscheiden. Diese Risikoverwaltungstätigkeit im Geflecht von zahlreichen Vorschriften, außerrechtlichen Standards und ethischen Grundsätzen geht einher mit der Gefahr von Fehlentscheidungen. Ebenso wie in den USA wird die Haftung für Fehlentscheidungen von Ethik-Kommissionen hierzulande kontrovers diskutiert. Zumindest seit der 12. AMG-Novelle ist die Haftung für Ethik-Kommissionen kein theoretisches Problem der Wissenschaft mehr. Die vorliegende Untersuchung widmet sich in erster Linie der Haftung für Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung am Menschen und nimmt dabei die Arzneimittelprüfung sowie die Risikoverwaltungstätigkeit der Ethik-Kommissionen besonders in den Blick. Neben der historischen Entwicklung und Darstellung der Haftungskonstellationen in den anderen Forschungsbereichen zeigt die Arbeit aber auch Grundlagen der Ethik-Kommissionstätigkeit, insbesondere im Zusammenhang mit der verwaltungsrechtlichen Einbettung von Ethik-Kommissionen, sowie Standards der medizinischen Forschung auf, ohne deren Beschäftigung eine praxisnahe Herausarbeitung der Haftungsrisiken nicht möglich gewesen wäre.