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Diese Schrift geht den Fragen nach, was die Kernelemente eines allgemeinen Entstrickungsprinzips darstellen, ob ein allgemein gültiges steuerrechtliches Entstrickungsprinzip aus dem geltenden Recht (etwa § 4 Abs. 1 Satz 3f. EStG) hergeleitet werden kann und wie die umwandlungssteuerrechtlichen Entstrickungsvorbehalte (etwa § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG) an diesem allgemeinen Entstrickungsprinzip gemessen werden können. Die Kernelemente eines allgemeinen Entstrickungsprinzips lassen sich in drei Cluster aufteilen und sind auf anerkannte Prinzipien des Steuerrechts zurückzuführen. Es kann aus…mehr

Produktbeschreibung
Diese Schrift geht den Fragen nach, was die Kernelemente eines allgemeinen Entstrickungsprinzips darstellen, ob ein allgemein gültiges steuerrechtliches Entstrickungsprinzip aus dem geltenden Recht (etwa § 4 Abs. 1 Satz 3f. EStG) hergeleitet werden kann und wie die umwandlungssteuerrechtlichen Entstrickungsvorbehalte (etwa § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG) an diesem allgemeinen Entstrickungsprinzip gemessen werden können. Die Kernelemente eines allgemeinen Entstrickungsprinzips lassen sich in drei Cluster aufteilen und sind auf anerkannte Prinzipien des Steuerrechts zurückzuführen. Es kann aus dem geltenden Recht ein allgemeines Entstrickungsprinzip hergeleitet werden. Dabei wird allerdings auch ersichtlich, dass das allgemeine Entstrickungsprinzip in bestimmten Fällen eine überschießende Wirkung entfaltet (z. B. Besteuerung von im Ausland entstandenen stillen Reserven). Ferner erfolgt der Nachweis, dass sich die umwandlungssteuerrechtlichen Entstrickungsvorbehalte den allgemeinen Entstrickungsvorschriften nicht unterordnen lassen. Im Rahmen der Untersuchung wird jedoch eine Konstruktion entwickelt, die das inländische Steuersubstrat auf Gesellschaftsebene vollständig schützt.
Autorenporträt
Joachim Engesser studierte berufsbegleitend BWL Steuern- und Prüfungswesen an der DHBW Stuttgart, schloss einen Master im Studiengang Steuern, Rechnungslegung und Prüfungswesen an. Im Jahr 2016 wurde er zum Steuerberater bestellt. 2019 erfolgte die Bestellung zum Fachberater für Internationales Steuerrecht. Er wurde im Oktober 2020 zum Dr. rer. pol. promoviert. Derzeit ist er als Steuerberater in einer mittelständischen Kanzlei tätig.