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Nach allgemeiner Meinung ist das der Vertragshaftung für Integritätsschäden zugrunde liegende Haftungsmodell das Verschuldensmodell. Dem Versprechen des Schuldners, den Integritätsschutz seines Vertragspartners zu gewähren, soll nach dieser Auffassung lediglich Bedeutung für die Beweislastverteilung zukommen. Diese opinio communis hinterfragt die Arbeit und zeigt dabei auf, dass dem Versprechen des Schuldners nicht nur Bedeutung für die Beweislastverteilung zukommt, sondern auch für das der Haftung zugrunde liegende Haftungsmodell. Verspricht der Schuldner den Integritätsschutz, so unterliegt…mehr

Produktbeschreibung
Nach allgemeiner Meinung ist das der Vertragshaftung für Integritätsschäden zugrunde liegende Haftungsmodell das Verschuldensmodell. Dem Versprechen des Schuldners, den Integritätsschutz seines Vertragspartners zu gewähren, soll nach dieser Auffassung lediglich Bedeutung für die Beweislastverteilung zukommen. Diese opinio communis hinterfragt die Arbeit und zeigt dabei auf, dass dem Versprechen des Schuldners nicht nur Bedeutung für die Beweislastverteilung zukommt, sondern auch für das der Haftung zugrunde liegende Haftungsmodell. Verspricht der Schuldner den Integritätsschutz, so unterliegt er einer Garantiehaftung. Verspricht er ihn nicht, so haftet er nur für sein Verschulden.
Autorenporträt
Der Autor: Jörg Kraemer, geboren 1979 in Aachen; 1998 bis 2004 Studium der Rechtswissenschaften und des anglo-amerikanischen Rechts an der Universität Trier; 2005 bis 2007 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilverfahrensrecht der Universität Trier; seit 2007 Rechtsreferendar am OLG Hamburg.