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Studienarbeit aus dem Jahr 1992 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: gut (14 Punkte), Universität Bayreuth (Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät), Veranstaltung: Seminar zur Vertragsgestaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: Voraussetzung für das Bestehen einer Personengesellschaft ist - begriffsnotwendig - eine Mehrheit von Personen. Würde sich nunmehr der Personenbestand infolge besonderer Umstände bis auf einen Gesellschafter vermindern, so hätte dies notwendigerweise das Ende der Gesellschaft zur Folge, da es…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 1992 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: gut (14 Punkte), Universität Bayreuth (Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät), Veranstaltung: Seminar zur Vertragsgestaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: Voraussetzung für das Bestehen einer Personengesellschaft ist - begriffsnotwendig - eine Mehrheit von Personen. Würde sich nunmehr der Personenbestand infolge besonderer Umstände bis auf einen Gesellschafter vermindern, so hätte dies notwendigerweise das Ende der Gesellschaft zur Folge, da es eine Einmanngesellschaft unter den Personengesellschaften nicht gibt. In einem derart gelagerten Fall müsste die Gesellschaft aufgelöst werden, es würde zwingend die Liquidation eintreten und das Unternehmen zerschlagen werden.Die Vollbeendigung der Gesellschaft, die das Ziel der Auflösung darstellt, tritt aber erst in dem Moment ein, da kein gesellschaftliches Vermögen mehr vorhanden ist undauch keine sonstigen gemeinsamen Rechtsbeziehungen mehr unter den Gesellschaftern existieren.Auflösung und Vollbeendigung der Gesellschaft können aber ausnahmsweise auch zusammenfallen, wenn nämlich entweder im Gesellschaftsvertrag oder auch später unter den Gesellschaftern vereinbart wurde, dass bezüglich des Gesellschaftsvermögens sofort mit der Auflösung gleichzeitig alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen enden sollen. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn mit der Auflösung das gesamte Gesellschaftsvermögen mit Aktiven und Passiven auf einen Gesellschafter übergehen soll.