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Studienarbeit aus dem Jahr 2024 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Bonn früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Unter welchen Voraussetzungen eine Selbstanzeige zur Straffreiheit führt und welche Besonderheiten es bei Personen- und Kapitalgesellschaften zu beachten gibt wird nach einer Einführung in die Kerntatbestände des Steuerstrafrechts nachfolgend erläutert. In den vergangenen Jahren wurde das Konstrukt der Selbstanzeige mehrmalig verschärft. Im Jahre 2011 durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wurde das…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2024 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Bonn früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Unter welchen Voraussetzungen eine Selbstanzeige zur Straffreiheit führt und welche Besonderheiten es bei Personen- und Kapitalgesellschaften zu beachten gibt wird nach einer Einführung in die Kerntatbestände des Steuerstrafrechts nachfolgend erläutert. In den vergangenen Jahren wurde das Konstrukt der Selbstanzeige mehrmalig verschärft. Im Jahre 2011 durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wurde das Vollständigkeitsgebot eingeführt und somit die bis dato mögliche Teil-Selbstanzeige abgeschafft. Außerdem wurden neue Sperrgründe eingeführt, unter anderem die Einführung eines Grenzwertes von damals 50.000¿. Ziel der Gesetzesneufassung sollte dabei sein, Steuerhinterzieher nicht länger durch Strafbefreiung für ihre systematische Vorgehensweise zu belohnen. Im Jahr 2014, mit Wirkung zum 01.01.2015, folgte eine erneute Verschärfung mit dem ¿Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung¿. Kernstück der Änderung bildet die Ergänzung des Mindestberichtigungszeitraums auf mindestens 10 Jahre. Neben einiger Erweiterungen der Sperrgründe, welche Auslegungsschwierigkeiten beseitigen sollen, wurde der Grenzwert auf 25.000¿ gesenkt. Neu eingeführt wurde diesmal ein weiterer Sperrgrund (bei Vorliegen eines besonders schweren Falls) sowie eine Zinszahlungserfordernis gem. §371 (3) AO.