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Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 10 Punkte, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Energiesektor hat im Vergleich zu anderen wirtschaftlichen Bereichen eine späte Vereinheitlichung auf europäischer Ebene erfahren. Erst in den 1990er Jahren gelang es der Kommission einen Energiebinnenmarkt in Europa durch das erste Binnenmarktpaket zu etablieren. Seitdem wurden viele unionsrechtliche Vorgaben für den Energiebinnenmarkt eingeführt. Dementsprechend entstanden durch diese…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 10 Punkte, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Energiesektor hat im Vergleich zu anderen wirtschaftlichen Bereichen eine späte Vereinheitlichung auf europäischer Ebene erfahren. Erst in den 1990er Jahren gelang es der Kommission einen Energiebinnenmarkt in Europa durch das erste Binnenmarktpaket zu etablieren. Seitdem wurden viele unionsrechtliche Vorgaben für den Energiebinnenmarkt eingeführt. Dementsprechend entstanden durch diese eine Vielzahl an Veränderungen. Das eine solche Änderung auch Konsequenzen mit sich bringen kann, zeigt sich am Beispiel des dritten Binnenmarktpakets. Denn mit der Einführung des Pakets versuchte die Kommission auch im Energiesektor eine administrative Regulierung in den Mitgliedstaaten voranzutreiben. Durch dieses Konzept möchte die Kommission die Selbstständigkeit der Regulierungsbehörde erreichen. Nach diesem Modell soll der nationale Gesetzgeber lediglich die ihm vorgegebenen Richtlinien in das nationale Gesetz umsetzen und keine weiteren Regeln in diesem Bereich festlegen. Wie sich später genauer in Kapitel C zeigen wird, steht dieses Konzept nicht in Einklang mit der in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Regulierung. Deshalb reichte die Kommission im Jahr 2018 eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein. Die Kommission ist dabei der Ansicht, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen den Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 6 Buchstabe a und b der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 41 Abs.1 Buchstabe a und Absatz 6 Buchstabe a und b der Richtlinie 2009/73/EG verstößt.10 Da Artikel 41 der Richtlinie 2009/73/EG dem Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG entspricht, wird in dieser Seminararbeit nur auf den möglichen Verstoß gegen die Richtlinie 2009/72/EG eingegangen. Um bewerten zu können, ob der von der Kommission hervorgebrachte Punkt einen Verstoß darstellt, wird in dieser Arbeit zunächst auf den unionsrechtlichen Rahmen der Elektrizitätsrichtlinie eingegangen. Anschließend wird gezeigt, wie die Bundesrepublik Deutschland die Vorgaben der Richtlinie in ihr nationales Recht umgesetzt hat. In Kapitel D werden als erstes die Argumente der Kommission, weshalb nach deren Ansicht ein Verstoß vorliegt, dargestellt. Im Anschluss werden ausgewählte Argumente aufgezählt, welche im nachfolgenden Kapitel im Rahmen einer eigenen Würdigung bewertet werden. Zum Schluss werden die wesentlichen Erkenntnisse der gesamten Arbeit genannt und ein Ausblick über mögliche Konsequenzen bei einer erfolgreichen Klage gegeben.