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Diplomarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich VWL - Geldtheorie, Geldpolitik, Note: 1,7, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: In Art. 125 VAEU ist eindeutig determiniert, dass weder ein Mitgliedsstaat noch die Europäische Union für Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedsstaates haftet oder für diese eintritt. Im Mai 2010 gewährten die Euro-Länder, ungeachtet des ausdrücklichen Verbots von Schuldenübernahmen, Griechenland finanziellen Beistand von 500 Mrd. EUR, um eine drohende Zahlungsunfähigkeit abzuwenden. Die erste Stufe der Hilfe bestand aus einem Notfallfonds, der bis zu 60…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich VWL - Geldtheorie, Geldpolitik, Note: 1,7, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: In Art. 125 VAEU ist eindeutig determiniert, dass weder ein Mitgliedsstaat noch die Europäische Union für Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedsstaates haftet oder für diese eintritt. Im Mai 2010 gewährten die Euro-Länder, ungeachtet des ausdrücklichen Verbots von Schuldenübernahmen, Griechenland finanziellen Beistand von 500 Mrd. EUR, um eine drohende Zahlungsunfähigkeit abzuwenden. Die erste Stufe der Hilfe bestand aus einem Notfallfonds, der bis zu 60 Mrd. EUR aus dem EU-Haushalt umfasste, die zweite Stufe sah die Gründung einer Zweckgesellschaft vor, die in der Lage war, 440 Mrd. EUR in Form von verzinslichen Krediten bereitzustellen. Die größten Anteile am "europäischen Rettungsschirm" trugen Deutschland, Frankreich, Italien und Spanien. Zusätzlich zu den von den Euro-Ländern bereitgestellten Krediten, beteiligte sich der IMF mit 250 Mrd. EUR. Die Staats- und Regierungschefs der Eurozone, die EU-Kommission und die Europäische Zentralbank begründeten ihr Vorgehen mit dem Hinweis auf die Gefahr einer systematischen Krise, die den Euro und das Euro-Währungsgebiet in seiner Stabilität, Einheit und Integrität negativ beeinträchtigen würde.Der drohenden Zahlungsunfähigkeit Griechenlands ging über Jahre hinweg ein Haushaltsdefizit voraus, welches nicht mehr tragbar war. Trotz des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, den die Gründungsväter der Europäischen Währungsunion als Schuldenbremse installierten,akkumulierten verschiedene Regierungen Griechenlands immer mehr Schulden. Ursprünglich bestand der Zweck des Paktes darin, haushaltspolitisches Fehlverhalten zu vermeiden. Mittelseines Sanktionsmechanismus, dessen Funktionsweise von der Glaubwürdigkeit der Sanktionsverhängung abhing, sollte diese Aufgabe erfüllt werden.Neben der institutionellen Vorkehrung sollte außerdem die Marktdisziplin die Funktion einer Schuldenbremse erfüllen. Ein höherer Zinssatz oder eine steigende Risikoprämie sollte dieMitgliedsstaaten von weiterer Verschuldung abhalten und das Anwachsen des Haushaltsdefizites auf ein nicht mehr tragbares Niveau verhindern. In diesem Fall ist die Glaubwürdigkeit, dass kein "bail-out" stattfindet, die zentrale Bedingung dafür, dass dieMarktdisziplin als Schuldenbremse ohne Beeinträchtigung funktionieren kann. Gegenstand dieser Arbeit ist die Untersuchung, ob von den genannten Schuldenbremsen eine disziplinierende Wirkung auf das haushaltspolitische Verhalten Griechenlands ausging.