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Auch wenn die direkte Besteuerung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, müssen sie diese Zuständigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts ausüben. Es ist Sache des Gerichtshofes, über die Einhaltung der Vertragsbestimmungen und insbesondere der Verkehrsfreiheiten zu wachen: Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften und Selbständigen, Freizügigkeit der Arbeitnehmer, freier Dienstleistungsverkehr, freier Kapitalverkehr, Freizügigkeit der Unionsbürger.
Die Erfassung der direkten Besteuerung durch die Verkehrsfreiheiten ergibt sich
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Produktbeschreibung
Auch wenn die direkte Besteuerung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, müssen sie diese Zuständigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts ausüben. Es ist Sache des Gerichtshofes, über die Einhaltung der Vertragsbestimmungen und insbesondere der Verkehrsfreiheiten zu wachen: Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften und Selbständigen, Freizügigkeit der Arbeitnehmer, freier Dienstleistungsverkehr, freier Kapitalverkehr, Freizügigkeit der Unionsbürger.

Die Erfassung der direkten Besteuerung durch die Verkehrsfreiheiten ergibt sich aus der Anwendung des Grundsatzes der steuerlichen Gleichbehandlung. Zum einen steht das Gemeinschaftsrecht diskriminierenden steuerlichen Maßnahmen entgegen: Dem Steuerzahler der Gemeinschaft wird damit das Recht zuerkannt, im Aufnahmestaat als Steuerinländer behandelt zu werden. Zum anderen verbietet die Verwirklichung des Binnenmarktes jedes steuerliche Hemmnis für die Ausübung einer Verkehrsfreiheit beim Weggang.
Anhand einer umfassenden Analyse der Rechtsprechung des EuGH stellt das Werk die Leitprinzipien der gemeinschaftsrechtliche Umrahmung der direkten Besteuerung dar.
Der Autor ist Kammerpräsident am Europäischen Gerichtshof und Professor an der Katholieke Universiteit Leuven.