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Seit der Implementierung der §§ 299a, b StGB besteht nunmehr u. a. auch für niedergelassene Vertragsärzte die Gefahr, wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Insbesondere die verschiedenen Kooperationsformen im Gesundheitswesen sehen sich oft mit Strafbarkeitsvorwürfen konfrontiert. Eine dieser zulässigen Formen der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Industrie bildet dabei das Instrument der Anwendungsbeobachtungen. Diese Arzneimittelstudien finden erst nach der Zulassung statt und werden sowohl von Seiten der Medien als auch vom…mehr

Produktbeschreibung
Seit der Implementierung der §§ 299a, b StGB besteht nunmehr u. a. auch für niedergelassene Vertragsärzte die Gefahr, wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Insbesondere die verschiedenen Kooperationsformen im Gesundheitswesen sehen sich oft mit Strafbarkeitsvorwürfen konfrontiert. Eine dieser zulässigen Formen der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Industrie bildet dabei das Instrument der Anwendungsbeobachtungen. Diese Arzneimittelstudien finden erst nach der Zulassung statt und werden sowohl von Seiten der Medien als auch vom strafwissenschaftlichen Schrifttum vielfach kritisiert. Die Autorin untersucht, ob und unter welchen Voraussetzungen de lege lata tatsächlich die Gefahr einer Strafbarkeit nach den §§ 299a, b StGB bei der Teilnahme an einer honorierten Anwendungsbeobachtung besteht. Es zeigt sich, dass auch das Instrument der Anwendungsbeobachtungen eine genaue korruptionsstrafrechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert und generalisierende und vorschnelle Korruptionsvorwürfe in diesem Zusammenhang verfehlt sind.
Autorenporträt
Antonia Orterer studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität in München. Das Erste Juristische Staatsexamen legte sie dort im Jahre 2015 ab. Im Anschluss daran war sie promotionsbegleitend als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzugsrecht bei Herrn Prof. Dr. Hendrik Schneider in Leipzig tätig. Im Sommer 2020 wurde sie von der Juristenfakultät der Universität Leipzig zum Dr. iur. promoviert. Ab Oktober 2018 absolvierte sie das Rechtsreferendariat am Landgericht München II, welches sie 2020 mit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung abschloss.
Rezensionen
»Das exzellente Werk richtet sich an Ärzte, Wirtschaftsteilnehmer und Überwachungsbehörden ebenso wie an Anwälte und Journalisten, die in Berührung mit dem Medizinstrafrecht stehen und ist absolut zu empfehlen.« Michael Schanz, in: Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen, Jg. 18, 4/2021