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Die Allgemeinverfügung ist gängige Handlungsform der Verwaltung. Als Rechtsinstitut, das eine Regelung mit singulärem Anlass, begrenztem Adressatenkreis, überschaubarem Raum und zeitlichem Bezug trifft, befindet es sich im Grenzbereich zwischen Rechtsnorm und Einzelakt. Diese Grenzen sind mitunter fließend. Die Arbeit beleuchtet zur Bestimmung dieser Grenze das signifikante Aufkommen der Allgemeinverfügung im Ordnungsrecht des späten 19. Jahrhunderts, die dogmatischen Anfänge bei Otto Mayer und Richard Thoma bis hin zu 35 S.2 VwVfG. In dem chronologisch und ideengeschichtlich orientierten…mehr

Produktbeschreibung
Die Allgemeinverfügung ist gängige Handlungsform der Verwaltung. Als Rechtsinstitut, das eine Regelung mit singulärem Anlass, begrenztem Adressatenkreis, überschaubarem Raum und zeitlichem Bezug trifft, befindet es sich im Grenzbereich zwischen Rechtsnorm und Einzelakt. Diese Grenzen sind mitunter fließend. Die Arbeit beleuchtet zur Bestimmung dieser Grenze das signifikante Aufkommen der Allgemeinverfügung im Ordnungsrecht des späten 19. Jahrhunderts, die dogmatischen Anfänge bei Otto Mayer und Richard Thoma bis hin zu
35 S.2 VwVfG. In dem chronologisch und ideengeschichtlich orientierten Ansatz wird die Allgemeinverfügung anhand illustrativer Bereiche prototypisch über die juristischen Epochen verfolgt. Daneben werden jüngere Tendenzen der Rechtsprechung zu den Instituten des Verwaltungsrechts einer kritischen Bewertung unterzogen.
Autorenporträt
Der Autor: Steffen Wandschneider, geboren 1979, studierte in Rostock Rechtswissenschaft. Nach dem Studium arbeitete er dort als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verfassungsgeschichte. Parallel absolvierte er den Masterstudiengang Internationales Wirtschaftsrecht und internationale Unternehmensführung. 2009 erfolgte seine Promotion an der Universität Rostock.
Rezensionen
«Die hier besprochene verdienstvolle Arbeit erweitert durch ihren Umfang und die vertiefte Durchdringung des Themas die bisherige Basis rechtsgeschichtlicher Untersuchungen zu den Handlungsformen der Verwaltung erheblich, auf der dann weitere Forschungen aufbauen können.» (Markus Engert, ZRG 128)