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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 15, Universität Augsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Schon in früheren Rechtsordnungen bestand die Befürchtung, Zeugen könnten gegenüber Gerichten bewusst Falschaussagen abgeben. So forderten ältere Strafprozessordnungen für den Nachweis der Schuld mindestens zwei oder drei gut beleumundete Zeugen. Diese Skepsis am Zeugen, dem "Star des Personalbeweises", hat sich bis heute nicht gelegt. Denn auch, wenn dem Zeugenbeweis vor allem von Seiten der Praxis eine hohe Relevanz zugebilligt wird, ist dessen Zuverlässigkeit hoch…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 15, Universität Augsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Schon in früheren Rechtsordnungen bestand die Befürchtung, Zeugen könnten gegenüber Gerichten bewusst Falschaussagen abgeben. So forderten ältere Strafprozessordnungen für den Nachweis der Schuld mindestens zwei oder drei gut beleumundete Zeugen. Diese Skepsis am Zeugen, dem "Star des Personalbeweises", hat sich bis heute nicht gelegt. Denn auch, wenn dem Zeugenbeweis vor allem von Seiten der Praxis eine hohe Relevanz zugebilligt wird, ist dessen Zuverlässigkeit hoch umstritten und wird ebenso heftig kritisiert: So sei der Mensch als Zeuge eine "Fehlkonstruktion", der Zeugenbeweis häufig ein "ungewisser, schlechter Beweis" und die Zeugenvernehmung "eine nur begrenzt erlernbare Kunst". Eine derart harsche Kritik ist so diskussionswürdig wie die psychologischen Anforderungen der richterlichen Beweiswürdigung und die gutachterliche Tätigkeit von Sachverständigen.Darüberhinaus werden die strafprozessualen Kernvorschriften und die dort zu verankernden Problemkonstellationen erörtert, einschließlich der nach wie vor umstrittenen Frage, inwiefern Prozessbeteiligte parallel als Zeugen auftreten können.