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Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit aufgrund einer Prognose zu kündigen. Nicht allein vergangene Ereignisse können eine Kündigung rechtfertigen, sondern auch zukünftige Auswirkungen vergangener oder gegenwärtiger Geschehnisse. Bei der Prognose künftiger Ereignisse besteht aber immer die Gefahr, dass die Prognose durch künftige, unerwartete Entwicklungen widerlegt wird. Da bei der Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung allein auf die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung abzustellen ist, bleibt die Kündigung auch dann wirksam, wenn sich die…mehr

Produktbeschreibung
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit aufgrund einer Prognose zu kündigen. Nicht allein vergangene Ereignisse können eine Kündigung rechtfertigen, sondern auch zukünftige Auswirkungen vergangener oder gegenwärtiger Geschehnisse. Bei der Prognose künftiger Ereignisse besteht aber immer die Gefahr, dass die Prognose durch künftige, unerwartete Entwicklungen widerlegt wird. Da bei der Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung allein auf die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung abzustellen ist, bleibt die Kündigung auch dann wirksam, wenn sich die Prognose des Arbeitgebers nachträglich als falsch erwiesen hat und der Kündigungsgrund dadurch weggefallen ist. Um diesen Widerspruch zwischen formeller und materieller Gerechtigkeit zu beseitigen, muss dem wirksam gekündigten Arbeitnehmer in bestimmten Fällen ein Wiedereinstellungsanspruch zugebilligt werden.
Autorenporträt
Die Autorin: Bettina M. Schmidt wurde 1967 in Peine geboren. Bis 1995 war sie in der Kommunalverwaltung tätig. Seit 1995 studierte sie Rechtswissenschaften an der Universität Hannover und schloss das Studium 1999 mit dem 1. Staatsexamen ab. In den Jahren 1999-2002 war sie an der Universität Hannover als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrgebiet Zivil- und Arbeitsrecht tätig. Im Jahr 2002 erfolgte die Promotion. Seit 2002 absolviert die Autorin ihr Referendariat.