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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Philosophie - Philosophie des 17. und 18. Jahrhunderts, Note: 1,3, Otto-Friedrich-Universität Bamberg (Lehrstuhl für Philosophie II), Veranstaltung: Seminar Freiheit, Recht, Macht. Philosophische Grundlegung der Rechtslehre, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit untersucht, inwieweit moderne sozialstaatliche Leistungen und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus dem kantischen Rechtsbegriff abgeleitet werden können.Immanuel Kant hat vor mehr als 200 Jahren "Die Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre" verfasst . Sein Ziel war es,…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Philosophie - Philosophie des 17. und 18. Jahrhunderts, Note: 1,3, Otto-Friedrich-Universität Bamberg (Lehrstuhl für Philosophie II), Veranstaltung: Seminar Freiheit, Recht, Macht. Philosophische Grundlegung der Rechtslehre, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit untersucht, inwieweit moderne sozialstaatliche Leistungen und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus dem kantischen Rechtsbegriff abgeleitet werden können.Immanuel Kant hat vor mehr als 200 Jahren "Die Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre" verfasst . Sein Ziel war es, innerhalb der Metaphysik der Sitten nicht eine "Theorie des Rechts" sondern ein "System der Prinzipien des Rechts" zu schaffen. Es ging ihm dabei um die Begründung von Staat und Rechtswesen aus den Prinzipien der reinen Vernunft . Da diese Prinzipien gerade nicht aus der Erfahrung abgeleitet werden, beanspruchen sie von Kultur, Ort und Zeit unabhängige Geltung.Davon streng zu unterscheiden sind die Ausübung und Umsetzung dieser Prinzipien durch Justiz und Politik, deren Geschäft es ist, "dem Rechtsbegriffe Effekt zu verschaffen." Die Ausübung des Rechtsbegriffs durch Legislative und Judikative ist - im Gegensatz zu diesem selbst - sehr wohl kultur-, ort- und zeitabhängig. So verwundert es nicht, dass die Freie und Hanse-stadt Hamburg zum Beispiel kein Almgesetz hat, während es ein solches im Freistaat Bayern seit 1932 gibt. Kant konnte die beiden großen gesellschaftlichen Entwicklungen nach ihm, die das Zusammenleben der Menschen von Grund auf und nachhaltig verändern sollten, nicht vorhersehen. Seine Philosophie konnte deshalb ohne das Erleben der industriellen Revolution des 19. Jahrhunderts und der Computerrevolution des 20. Jahrhunderts auskommen. Von den gesellschaftlichen Umwälzungen, die damit verbundenen sein sollten, war im Königsberg von 1797 nichts zu spüren. Trotzdem müssten wegen ihrer Universalität und Absolutheit die kantischen Rechtsprinzipien auch in dem von den genannten Entwicklungen geprägten Sozialstaat und in der Informationsgesellschaft Geltung beanspruchen können. Ob das tatsächlich so ist, ist Thema dieser Arbeit.
Autorenporträt
1953 geboren in Nürnberg 1973-1978 Studium der Rechtswissenschaften und Anglistik an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg 1978 Erste juristische Staatsprüfung 1981 Zweite juristische Staatsprüfung 1982-2015 Juristische und Managementtätigkeiten in der Ver- und Entsorgungswirtschaft 1992-2015 Alleingeschäftsführer des Regionalversorgers Städtische Werke Überlandwerke Coburg Seit 2015 - Studium der Philosophie und der Allgemeinen Sprachwissenschaft an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg