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Dieses Buch wendet sich an den leitenden und sachbearbeitenden Einkaufer in Handel und Industrie und gleichermaBen an den Juristen. Es ist als ein Studien-und Handbuch gedacht. Dieser Zweck verpflichtet zu einer Darstellung des Stoffes, die auf wissenschaftliche Vertiefung verzichtet, um mehr den Erfordernissen der Praxis zu geniigen. Der Gedanke, ein solches Werk zu schreiben, geht zuriick auf die langjahrige Betreuung der Einkaufsabteilung eines GroBunternehmens in dem arttypischen "Recht des Einkaufs" und auf die Feststellung, daB es von praktischem Nutzen ist, dem Einkaufer die seinen…mehr

Produktbeschreibung
Dieses Buch wendet sich an den leitenden und sachbearbeitenden Einkaufer in Handel und Industrie und gleichermaBen an den Juristen. Es ist als ein Studien-und Handbuch gedacht. Dieser Zweck verpflichtet zu einer Darstellung des Stoffes, die auf wissenschaftliche Vertiefung verzichtet, um mehr den Erfordernissen der Praxis zu geniigen. Der Gedanke, ein solches Werk zu schreiben, geht zuriick auf die langjahrige Betreuung der Einkaufsabteilung eines GroBunternehmens in dem arttypischen "Recht des Einkaufs" und auf die Feststellung, daB es von praktischem Nutzen ist, dem Einkaufer die seinen Arbeitsbereich beriihrenden Bestimmungen des Biirgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Handelsgesetzbuches (HGB) in syste matisch rich tiger Form naherzubringen und daraus ein brauchbares Riistzeug zu machenl). Bei der Auswahl der verschiedenen Darstellungsmethoden boten sich hierzu die folgenden pragmatischen Mittel an: Ausrichtung der Disposition dieses Buches an der Systematik des BGB, das auch im Handelsverkehr fUr die Gestaltung der Rechtsbeziehungen die Grundlage bildet; Zuordnung der HGB-Sonderbestimmungen zu den entsprechenden BGB-Vor schriften; Veranschaulichung durch Beispiele und Rechtsfalle aus der Praxis; Einordnung von weniger wichtigen Bestimmungen in besondere, den Haupt abschnitten nachfolgende Anhange (I-IV). Systematik Dem Inhaltsverzeichnis ist die diesem Schema entsprechende Gliederung des Stoffes zu entnehmen. (1) Der erste Teil befaBt sich mit Bestimmungen des "Allgemeinen Teils" des BGB (1. Buch,
1-240). Darin werden insbesondere Grundbegriffe behandelt, wie Rechtsgeschafte, Willenserklarungen, Vertrage, Handelsgeschafte, Sachen. Der "Allgemeine Teil" bildet die Grundlage fiir das gesamte biirgerliche Recht und das Handelsrecht.