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Das Erklärungsrecht von Angeklagtem und Verteidiger gemäß 257 StPO ist in den letzten Jahren durch die "Widerspruchslösung" des BGH (Widerspruch gegen die Verwertung eines Beweismittels bzw. der aufgrund der Verletzung der Belehrungspflicht zustandegekommenen Aussage des Beschuldigten/Angeklagten) in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Die Ausübung des Erklärungsrechts gemäß 257 StPO außerhalb der "Widerspruchslösung" des BGH ist gleichwohl in der Prozesspraxis (noch) nicht gebräuchlich. Dazu besteht indes kein Grund: Das Erklärungsrecht des 257 StPO ermöglicht die signifikante, pointierte…mehr

Produktbeschreibung
Das Erklärungsrecht von Angeklagtem und Verteidiger gemäß
257 StPO ist in den letzten Jahren durch die "Widerspruchslösung" des BGH (Widerspruch gegen die Verwertung eines Beweismittels bzw. der aufgrund der Verletzung der Belehrungspflicht zustandegekommenen Aussage des Beschuldigten/Angeklagten) in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Die Ausübung des Erklärungsrechts gemäß
257 StPO außerhalb der "Widerspruchslösung" des BGH ist gleichwohl in der Prozesspraxis (noch) nicht gebräuchlich. Dazu besteht indes kein Grund: Das Erklärungsrecht des
257 StPO ermöglicht die signifikante, pointierte Kommentierung der Beweiserhebung, dient damit sowohl der Durchsetzung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten und der Verteidigung ("fair-trial-Gedanke") als auch der Herausarbeitung materieller Wahrheit (als Prozessmaxime des Gerichts). Neben Verteidigererklärungen im Vorfeld oder einem "Opening Statement" zu Beginn des Verfahrens ist das Gebrauchmachen von
257 II StPO ein wirksames Mittel der Verteidigung, die Probleme des Falles zu veranschaulichen.
Autorenporträt
Die Autorin: Theresia Salecker, geboren 1982 in Freiburg im Breisgau; 2001-2005 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Freiburg im Breisgau; 2005 Erste juristische Staatsprüfung, anschließend Promotion; 2006-2008 Referendariat am Landgericht Freiburg im Breisgau; seit 2008 Rechtsanwältin am Münchener Standort einer deutschen Großkanzlei.