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Obwohl im Strafverfahren gegen den ausgebliebenen Angeklagten grundsätzlich keine Hauptverhandlung stattfindet, erlaubt 329 StPO die Verwerfung der Berufung des Angeklagten und die Verhandlung in dessen Abwesenheit. Nach überwiegender Auffassung verwirkt der Angeklagte insoweit seine Mitwirkungsrechte, weil in seinem unentschuldigten Ausbleiben ein unzulässiger Verzicht auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegen soll. Dieses Grundrecht garantiert aber die Subjektstellung des Angeklagten schlechthin. Es gibt ihm daher auch das Recht, auf seinen Anspruch auf…mehr

Produktbeschreibung
Obwohl im Strafverfahren gegen den ausgebliebenen Angeklagten grundsätzlich keine Hauptverhandlung stattfindet, erlaubt
329 StPO die Verwerfung der Berufung des Angeklagten und die Verhandlung in dessen Abwesenheit. Nach überwiegender Auffassung verwirkt der Angeklagte insoweit seine Mitwirkungsrechte, weil in seinem unentschuldigten Ausbleiben ein unzulässiger Verzicht auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegen soll. Dieses Grundrecht garantiert aber die Subjektstellung des Angeklagten schlechthin. Es gibt ihm daher auch das Recht, auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verzichten. Die Untersuchung zeigt, daß die mit
329 StPO einhergehende Beschränkung dieses Grundrechtsgebrauchs weder auf grundrechtsimmanente Begrenzungen noch höherrangige Rechtsgüter gestützt werden kann. Gegen die Vorschrift sind somit verfassungsrechtliche Bedenken zu erheben.
Autorenporträt
Der Autor: Gunnar Lüer wurde 1971 in Hildesheim geboren. Er studierte ab 1992 zunächst Englisch, Geschichte und Deutsch, später Jura in Göttingen. Bis zu seinem Examen 1999 war er zwei Jahre lang als Hilfskraft am zivilrechtlichen Lehrstuhl von Professor Dr. Uwe Diederichsen beschäftigt. Derzeit befindet er sich im juristischen Vorbereitungsdienst im Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig.