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Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 13 Punkte, Ruhr-Universität Bochum, Veranstaltung: Seminar ¿Privat oder öffentlich?" im Wintersemester 2020/21, Sprache: Deutsch, Abstract: Während sich im liberalen Rechtsstaat des 19. Jahrhunderts die Dichotomie ¿Öffentliches Recht und Privatrecht" als Ausfluss der strikten Trennung zwischen Staat und Gesellschaft i. S. e. strikten Gegensatzes herausbildete und das Privatrecht als die vorrangige Teilrechtsordnung angesehen wurde, wurde in den einzelnen Phasen des 20. und 21. Jahrhunderts ein…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 13 Punkte, Ruhr-Universität Bochum, Veranstaltung: Seminar ¿Privat oder öffentlich?" im Wintersemester 2020/21, Sprache: Deutsch, Abstract: Während sich im liberalen Rechtsstaat des 19. Jahrhunderts die Dichotomie ¿Öffentliches Recht und Privatrecht" als Ausfluss der strikten Trennung zwischen Staat und Gesellschaft i. S. e. strikten Gegensatzes herausbildete und das Privatrecht als die vorrangige Teilrechtsordnung angesehen wurde, wurde in den einzelnen Phasen des 20. und 21. Jahrhunderts ein starker Autonomieverlust des Privatrechts und darüber hinaus bzw. dadurch auch ein Bedeutungsverlust der Dichotomie beobachtet. Aufgrund dieser angedeuteten Entwicklungen und der damit einhergehenden nach wie vor bestehenden Aktualität, soll der Schwerpunkt dieser Arbeit auf der Fragestellung liegen, ob die Unterscheidung heutzutage dennoch berechtigt und sinnvoll erscheint. Soll also die Unterscheidung aufgehoben/aufgegeben werden? Soll ihr lediglich eine sehr geringe Bedeutung zukommen? Oder soll die Unterscheidung vielmehr unter Anerkennung eines gewissen Bedeutungsverlustes aufrechterhalten werden? Diejenigen, die weiterhin die Unterscheidung für berechtigt und sinnvoll halten, betonen dabei jedoch, dass mittlerweile nicht mehr die Abgrenzungsfrage, sondern vielmehr die Feinabstimmung2 der beiden im Wettbewerb stehenden Teilrechtsordnungen, im Vordergrund stehen würde.