Marktplatzangebote
Ein Angebot für € 32,00 €
  • Broschiertes Buch

Das gesellschaftsrechtliche Interesse des Rechtshistorikers galt bisher hauptsächlich der Gesellschaft auf dem Weg zur Rechtsfähigkeit, d.h. der Entwicklung der Gesamthand und der Theorie der juristischen Person. Mehr oder weniger vorausgesetzt wurde dabei der Begriff des schuldrechtlichen Gesellschaftsvertrags. Es ist der vom Gesetzgeber für romanistisch gehaltene Begriff des 705 BGB, die Verbindung mehrerer zu einem gemeinsamen Zweck auf Grundlage gegenseitiger Beitragspflichten. Daß dieses Zweckkonzept am Ende eines langen dogmengeschichtlichen Prozesses steht, wird schon nach einem Blick…mehr

Produktbeschreibung
Das gesellschaftsrechtliche Interesse des Rechtshistorikers galt bisher hauptsächlich der Gesellschaft auf dem Weg zur Rechtsfähigkeit, d.h. der Entwicklung der Gesamthand und der Theorie der juristischen Person. Mehr oder weniger vorausgesetzt wurde dabei der Begriff des schuldrechtlichen Gesellschaftsvertrags. Es ist der vom Gesetzgeber für romanistisch gehaltene Begriff des
705 BGB, die Verbindung mehrerer zu einem gemeinsamen Zweck auf Grundlage gegenseitiger Beitragspflichten. Daß dieses Zweckkonzept am Ende eines langen dogmengeschichtlichen Prozesses steht, wird schon nach einem Blick in die römischen Quellen deutlich: Dort fehlt es überhaupt an einer Einheitsdefinition der societas und findet sich lediglich eine Einteilung der Gesellschaftsarten, die an den Umfang des Sozietätsgegenstands, insbesondere der in ihr vergemeinschafteten Güter, anknüpft. Vor diesem Hintergrund will Simon Blath die Begriffsgeschichte des Personengesellschaftsvertrags ein Stück weit nachvollziehen. Die Untersuchung setzt ein mit dem juristischen Humanismus und verfolgt die stets in der ein oder anderen Weise auf das römische Gesellschaftsrecht Bezug nehmende Traditionslinie entlang dem "Höhenweg" der europäischen Privatrechtsgeschichte. Im Blickpunkt stehen die Sozietätskonzepte der maßgeblichen juristischen Schriftsteller und ausgewählter Kodifikationen. Gezeigt werden soll, daß die jeweils unterschiedliche Anknüpfung an das römische Recht divergierende Vertragsvorstellungen zutage gefördert hat. Steht am Anfang noch die Idee der Gemeinschaftsstiftung im Vordergrund, so ist es später der Gewinnerzielungszweck oder die Gewinn- und Verlustgemeinschaft. Erst am Ende der Entwicklung vollzieht sich der abstrahierende Schritt zum frei gewählten, materiellen oder immateriellen gemeinsamen Zweck. Das Zweckkonzept ist aber vor Inkrafttreten des BGB keineswegs das allein maßgebliche Modell.
Autorenporträt
Geboren in Koblenz. Studium der Rechtswissenschaft in Würzburg. 2007 bis 2009 wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Prof. Dr. Jan Dirk Harke, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Historische Rechtsvergleichung der Universität Würzburg. Seit 2009 Referent beim Deutschen Notarinstitut, Referat für Handels-, Gesellschafts- und Steuerrecht.
Rezensionen
»Das Ergebnis ist eine wertvolle Morphologie gesellschaftsrechtlicher Konzepte aus über vier Jahrhunderten, deren Reichtum und Buntheit sich schon aus der schieren Anzahl der befragten Quellen erklärt und der wie auch immer vorhandenen Freiheit wissenschaftlicher Reflexion. Ganz sicher ist aber auch, dass in der Regel den Autoren die jeweils zeitgenössische Vertragspraxis, die Interessenkonflikte der Beteiligten, vielleicht auch gesellschaftliche und wirtschaftliche Hintergründe nicht unbekannt gewesen sein dürften. Die Arbeit Blaths erleichtert es nun, solchen für das Gesamtbild unverzichtbaren Wirkungen und Wechselwirkungen nachzugehen.« Karl Otto Scherner, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtgeschichte, Germanistische Abteilung, 131/2014

»Einen wichtigen Beitrag zur Geschichte des Personengesellschaftsvertrags der Frühen Neuzeit stellt die vorliegende Arbeit [...] dar.« Gunter Wesener, in: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte, 1-2/2012