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Die wirksame Gestaltung arbeitsvertraglicher Flexibilisierungsklauseln ist durch die strikte Anwendung des AGB-Rechts auf Arbeitsverträge immer schwieriger geworden. Eine Lösung für dieses Problem scheint mit der Verwendung von Bestimmungsvorbehalten gefunden. Es handelt sich dabei um einseitige Leistungsbestimmungsrechte des Arbeitgebers, die es ermöglichen, die Höhe einer versprochenen Zahlung erst zum Auszahlungszeitpunkt festzulegen. Bisher wurden derartige Klauseln selbst dann für wirksam erachtet, wenn sie keinerlei inhaltliche Konkretisierung enthalten. Diesem Vorgehen tritt die…mehr

Produktbeschreibung
Die wirksame Gestaltung arbeitsvertraglicher Flexibilisierungsklauseln ist durch die strikte Anwendung des AGB-Rechts auf Arbeitsverträge immer schwieriger geworden. Eine Lösung für dieses Problem scheint mit der Verwendung von Bestimmungsvorbehalten gefunden. Es handelt sich dabei um einseitige Leistungsbestimmungsrechte des Arbeitgebers, die es ermöglichen, die Höhe einer versprochenen Zahlung erst zum Auszahlungszeitpunkt festzulegen. Bisher wurden derartige Klauseln selbst dann für wirksam erachtet, wenn sie keinerlei inhaltliche Konkretisierung enthalten. Diesem Vorgehen tritt die vorliegende Arbeit entgegen. Es wird ausführlich untersucht, welche Auswirkungen die AGB-Kontrolle auf die Wirksamkeit und Ausgestaltung von Bestimmungsvorbehalten hat. Dabei zeigt sich, dass Bestimmungsvorbehalte nur wirksam sein können, wenn die Entscheidungskriterien für die Leistungsfestlegung hinreichend konkret geregelt sind und Angaben zur möglichen Höhe der Auszahlung gemacht werden. Auch der Kernbereich des Arbeitsverhältnisses darf nicht angetastet werden.
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Autorenporträt
Der Autor ist Rechtsreferendar am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln und beendete das Studium im Jahr 2016 mit der ersten juristischen Staatsprüfung. Der Autor hat bei Herrn Prof. Dr. Daniel Ulber an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg promoviert. Seit Beginn des Studiums war er in verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien als wissenschaftlicher Mitarbeiter auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig.