Da die gesetzlichen Regelungen des HGB für Personenhandelsgesell- schaften grösstenteils dispositiver Natur sind, können bei der Ab- fassung von Gesellschaftsverträgen die besonderen Verhältnisse des jeweiligen Falles berücksichtigt werden. Ob und in welcher Weise die bestehenden Gestaltungsspielräume in den Regelungsbereichen Geschäfts- führung, Vertretung und Beschlussfassung in der Vertragspraxis genutzt werden, versucht die vorliegende Untersuchung aufzuzeigen, die auf einer repräsentativen Umfrage des Verfassers im Regierungsbezirk Mittelfranken beruht.