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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Ziel dieser Arbeit ist die kritische Würdigung der aktuellen Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der Finanzverwaltung des § 6 Abs. 3 EStG und § 6 Abs. 5 EStG. Weiterhin soll eine Untersuchung möglicher Gestaltungspotentiale zur unentgeltlichen beziehungsweise teilentgeltlichen Übertragung anhand eines zugrunde gelegten Fallbeispiels analysiert werden.Zunächst werden die historischen Auslegungen und die aktuelle Rechtsauffassung der Vorschriften…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Ziel dieser Arbeit ist die kritische Würdigung der aktuellen Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der Finanzverwaltung des § 6 Abs. 3 EStG und § 6 Abs. 5 EStG. Weiterhin soll eine Untersuchung möglicher Gestaltungspotentiale zur unentgeltlichen beziehungsweise teilentgeltlichen Übertragung anhand eines zugrunde gelegten Fallbeispiels analysiert werden.Zunächst werden die historischen Auslegungen und die aktuelle Rechtsauffassung der Vorschriften aufgearbeitet. Anschließend werden die Rechtsvorschriften in das allgemeine Steuerrecht eingeordnet. Danach soll die Kernproblematik der Rechtsvorschriften dargestellt werden. Abschließend erfolgt eine Bewertung der Rechtsauffassungen des BFH und der Finanzverwaltung. Dabei soll die Bedeutung der Rechtsvorschriften für die Beratungspraxis insgesamt zusammengefasst werden.Bei der unentgeltlichen beziehungsweise teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern als Sachgesamtheit und der Überführung und Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern eines Unternehmens stellt sich die Frage nach der steuerrechtlichen Bewertung des Vorgangs. Steuerrechtlich ist im Rahmen von unentgeltlichen beziehungsweise teilentgeltlichen Übertragungs- und Überführungsvorgängen eine Rechtsnorm durch § 6 Abs. 3 EStG sowie § 6 Abs. 5 EStG geschaffen worden, um den Zweck der steuerneutralen Übertragung, ohne geballter Aufdeckung stiller Reserven, gerecht zu werden.