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Zum WerkDie Corona-Krise stellt alle Gesellschaftsbereiche vor neue Herausforderungen in Dimensionen, die wir bisher so nicht gekannt haben. Diese Herausforderungen werden angenommen und gemeistert, allerdings nicht immer unter genauer Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der Folgen. Während möglicherweise die faktische Bewältigung von Aufgaben im Vordergrund steht, wird auch die rechtliche Beurteilung der Lebenssachverhalte große Bedeutung gewinnen, insbesondere wenn es um die Frage geht wie die Herausforderungen zu meistern sind und der Gesamtschaden verteilt…mehr

Produktbeschreibung
Zum WerkDie Corona-Krise stellt alle Gesellschaftsbereiche vor neue Herausforderungen in Dimensionen, die wir bisher so nicht gekannt haben. Diese Herausforderungen werden angenommen und gemeistert, allerdings nicht immer unter genauer Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der Folgen. Während möglicherweise die faktische Bewältigung von Aufgaben im Vordergrund steht, wird auch die rechtliche Beurteilung der Lebenssachverhalte große Bedeutung gewinnen, insbesondere wenn es um die Frage geht wie die Herausforderungen zu meistern sind und der Gesamtschaden verteilt wird.Folgende Bereiche sind von Spezialisten des jeweiligen Rechtsgebiets im Hinblick auf spezifische Sachverhalte der Corona-Krise dargestellt:§ 1 Allgemeines. Leistungsstörungsrecht§ 2 Kreditrecht§ 3 Miete in Zeiten von Corona§ 4 WEG§ 5 Heimrecht§ 6 Bauvertrag§ 7 Reise§ 8 Vereins- und Genossenschaftsrecht§ 9 Gesellschaftsrecht§ 10 Sport§ 11 Privatversicherungsrechtlich Fragen§ 12 Transportrecht§ 13 Zivilverfahren in Zeiten des Coronavirus§ 14 Sanierung und Insolvenz§ 15 Vergabe und EU-Beihilfenrecht§ 16 Öffentliches Recht§ 17 Entschädigungen§ 18 Straf- und StrafprozessrechtZielgruppeFür Rechtsanwälte, Berater, Unternehmen und Unternehmer, die öffentliche Verwaltung, Richter und Gerichte.
Rezensionen

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 10.08.2020

Souveräne Juristen
Das Recht in der Corona-Pandemie

Auch Juristen beschäftigen sich intensiv mit den Folgen von Covid-19. Nach einer Schockstarre im Frühjahr purzeln nun Veröffentlichungen aus Druckereien und Datenbanken. Glücklich darf sich schätzen, wer seit längerem über solche Gefahren forscht: So legt der Passauer Hochschullehrer Tristan Barczak unter dem Titel "Der nervöse Staat" die Studie der Stunde vor. Das Denken vom Ausnahmezustand her scheine sich wieder als normatives Legitimationsmuster zu verfestigen, beklagt er und beschreibt die Diskursfeindlichkeit einer krisentypischen Einigkeitsrhetorik: "Dort, wo sofort angepackt werden muss, scheint der Jurist, der Bürokratie und langwierige Verfahren zu seinen Leidenschaften rechnet, nur im Wege zu stehen." Barczak mahnt in seiner Monumentalschrift zu Besonnenheit. Das Recht müsse sich resilient zeigen gegenüber allen Formen von Ausnahmezuständen. Man möchte sein gescheites Buch nicht nur den Staatslenkern in der Türkei oder Amerika ans Herz legen - auch Deutschland sollte seine Reflexionen über diese Gefahr fortsetzen.

Das tun etwa Jens Kersten und Stephan Rixen in ihrem seit heute erhältlichen Werk zum "Verfassungsstaat in der Corona-Krise". Zunächst stellen sie klar, dass kein politisch Verantwortlicher das Grundgesetz mit Notverordnungen aus den Angeln heben wolle. "Nirgendwo recyceln furchtbare Juristen das Ermächtigungsgesetz von 1933." Denn die Königsdisziplin des Rechtsstaats, die Abwägung, funktioniere auch in der Pandemie als "verhältnismäßige Dosierung helfender und intervenierender Staatsgewalt". Zielkonflikte seien im Verfassungsstaat an der Tagesordnung und kein Grund, die Nerven zu verlieren, schreiben die Hochschullehrer aus München und Bayreuth. Sie kritisieren Aussagen wie "Whatever it takes", weil sich darin meist ein Abwägungsausfall andeute. Auch deshalb sei der Satz "Not kennt kein Gebot" kein Satz des Grundgesetzes. "Eine Notlage jenseits des Rechts gibt es unter dem Grundgesetz nicht." Souverän ist, wer sich so klug gegen den Ausnahmezustand entscheidet wie die beiden. Sie legen verständlich dar, wie Juristen mit den Herausforderungen der Pandemie umgehen, Gerichte Grundrechte abwägen und Staatsgewalten wirken. Die liberale Demokratie schlage sich in der Krise gut.

Das Informationsportal dejure.org zählt jüngst 1024 gerichtliche Entscheidungen zu Corona. Welche Herausforderungen dabei auftauchen, zeigen neue Praxishandbücher. Hervorzuheben ist der von Hubert Schmidt, Rechtsanwalt in Koblenz, herausgegebene Sammelband, der in diesen Tagen schon in zweiter Auflage erscheint. Darin schreiben Professoren wie der nimmermüde Stephan Lorenz zum Recht der Leistungsstörungen, die Rechtsanwältin Charlotte Thürk und der BGH-Anwalt Thomas Winter zu Entschädigungsansprüchen oder der Richter Jan Orth zum Sport, etwa zur Frage, welche Rechtslage durch die Schließung eines Fitnessstudios entsteht. Mehrere Juristen bedeuten meist auch mindestens ebenso viele Meinungen, das zeigte schon die Vorauflage: Dort meinte Orth, dass die behördliche Schließung eines Fitnessstudios dessen Nutzbarkeit als Mietsache gerade ausschließe, weshalb eine Mietminderung denkbar ist. "Individualsportler sollten sich das etwaige Insolvenzrisiko des Betreibers bewusst machen und entscheiden, ob sie die Zahlungen der Mitgliedsbeiträge einstellen. Hierzu wäre insbesondere ein erteilter Dauerauftrag zu widerrufen." Dagegen vertrat Lorenz die Ansicht, dass öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen gerade keinen Sachmangel darstellten. Daher müsse ein Mitglied des Studios weiterhin seine Miete begleichen. Zu beachten sei aber das Moratorium für Verbraucher aus dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie. Darauf geht Lorenz dann sehr detailliert und verständlich ein. In der Neuauflage ist ein Kapitel zum Datenschutzrecht hinzugekommen, in dem der Koblenzer Anwalt Thomas Haschert ausführlich begründet, weshalb die Corona-Warn-App "aus Sicht des Datenschützers bedenkenlos installiert werden kann".

Streit gibt es dagegen im Versicherungsrecht: Müssen Versicherungen bei Betriebsschließungen helfen? Manche Assekuranzen argumentieren, dass Corona bislang nicht im Vertrag oder Gesetz genannt gewesen ist, also auch nicht im Leistungsumfang enthalten sein kann. Eine weitere Debatte betrifft Versicherungen zum Veranstaltungsausfall. Das sind "All-risk-Versicherungen". Sie treten ein, wenn die Veranstaltung aus einem vom Veranstalter nicht zu vertretenden Grund ausfallen muss. Versicherer versuchen sich nun damit zu retten, dass die Pandemie eine "Gefahrerhöhung" darstellt, die unter bestimmten Voraussetzungen den Versicherer zur Leistungskürzung oder gar Leistungsverweigerung berechtigt. Dieses Problem beschreibt Roland Rixecker im Buch sehr genau, wogegen das Konkurrenzwerk von Ludwig Kroiß abfällt. Im dortigen Versicherungskapitel findet sich nicht einmal der Begriff der Gefahrerhöhung. Die Darstellung beschränkt sich weitgehend auf Vorteile und Nachteile bestimmter Versicherungsarten; rechtliche Fragen werden kaum angesprochen.

Für das Jahresende ist ein Schwung weiterer juristischer Publikationen zur Pandemie angekündigt, darunter Ratgeber zum Mietrecht und ein Kommentar zum Stabilisierungsfondsgesetz. Auch die Juristen wird Covid-19 noch lange beschäftigen.

JOCHEN ZENTHÖFER

Barczak, Tristan: Der nervöse Staat. Mohr Siebeck, Tübingen 2020. 828 Seiten. 149 Euro.

Kersten, Jens / Rixen, Stephan: Der Verfassungsstaat in der Corona-Krise, C.H. Beck, München 2020. 182 Seiten. 25 Euro.

Schmidt, Hubert (Hrsg.): Covid-19. Rechtsfragen zur Corona-Krise. 2. Auflage, C.H. Beck, München 2020. Rund 700 Seiten. 49 Euro.

Kroiß, Ludwig (Hrsg.): Rechtsprobleme durch Covid-19 in der anwaltlichen Praxis. Nomos, Baden-Baden 2020. 540 Seiten. 68 Euro.

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